Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile
Durch Rechtsverordnung können Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen für Naturdenkmäler erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt oder wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. Dazu gehören insbesondere Feldgehölze, Magerrasen, extensiv genutzte Karpfenteiche, Floßteiche, Feucht- und Nasswiesen, Moore, Quellen und naturnahe Waldbereiche.
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