Bekanntmachungen
Nr. 27 – 170/7
Bekanntmachung Amtsblatt
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Errichtung und Betrieb von 15 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Ludwigsstadt, Ebersdorf und Kehlbach
Bekanntmachung des Landratsamtes Kronach vom 07.01.2025, Nr. 27 – 170/7
Das Landratsamt Kronach gibt gemäß § 21a Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV bekannt:
Die von der CPC Germania GmbH & Co. KG, Max-Born-Straße 1, 48431 Rheine, beabsichtigte Errichtung von 15 Windenergieanlagen und deren Betrieb wurde vom Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 02.01.2025, Nr. 27 – 170/7, gemäß § 4 Satz 1 BImSchG genehmigt.
Der Bescheid und seine Begründung liegen beim Landratsamt Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer 412, in der Zeit vom
07.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025
während der Dienststunden
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt.
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung werden nachstehend bekannt gemacht. Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
I. Verfügender Teil des Bescheides
Der CPC Germania GmbH & Co. KG, Max-Born-Straße 1, 48431 Rheine, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1598, 1631, 1633, 1782, 1835, 1845, 1860 der Gemarkung Ludwigsstadt, 242/5, 243, 244, 434, 1007 der Gemarkung Ebersdorf, 363, 363/3 und 363/4 der Gemarkung Kehlbach nach Maßgabe der in Abschnitt III und IV enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt
- die nach Art. 55, 68 BayBO erforderliche Baugenehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA),
- die Genehmigung zur Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 BayBO,
- die Erlaubnis zur Rodung von Wald,
- die Erlaubnis zur Erstaufforstung (Ersatzaufforstung),
- die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG erforderliche Erlaubnis zur Ausführung von Erdarbeiten auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1051, 1554, 1555, 1556, 1574, 1598, 1599, 1601, 1621, 1622, 1629, 1630, 1631, 1633, 1669, 1670, 1676, 1782, 1796/3, 1835, 1842, 1844, 1845, 1858, 1860 der Gemarkung Ludwigsstadt, Fl.Nrn. 235, 239, 242/5, 243, 244, 289, 434, 436, 446, 448, 973, 1007, 1008, 1035, 1047 der Gemarkung Ebersdorf und Fl.Nrn. 363, 363/3, 363/4 der Gemarkung Kehlbach,
- die nach Art. 7 Abs. 6 BayDSchG erforderliche Erlaubnis zum Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind Bodendenkmäler aufzufinden,
mit ein.
Die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 LuftVG wurde erteilt.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Der Antrag ist zu richten an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach.
Kronach, 07.01.2024
Klaus Löffler
Landrat
Link zum Download des Bescheid