Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen in der Gemarkung
Gössersdorf

Bekanntmachung des Landratsamtes Kronach vom 28.10.2024, Nr. 27 – 170/7

Das Landratsamt Kronach gibt gemäß § 21a Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) bekannt:

Die von der Gemeinde Weißenbrunn, Bergstraße 21, 96369 Weißenbrunn, beabsichtigte Errichtung von fünf Windenergieanlagen und deren Betrieb wurde vom Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 02.10.2024, Nr. 27 – 170/7, gemäß § 4 Satz 1 BImSchG genehmigt.

Der Bescheid und seine Begründung liegen beim Landratsamt Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer 412, in der Zeit vom

28.10.2024 bis einschließlich 29.11.2024

während der Dienststunden

Montag bis Freitag:                                                           08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag und Mittwoch:                                                     13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag:                                                                     13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt.

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung werden nachstehend bekannt gemacht. Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

I. Verfügender Teil des Bescheides

Der Gemeinde Weißenbrunn, Bergstraße 21, 96369 Weißenbrunn, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 326, 331, 334, 343 und 487 der Gemarkung Gössersdorf nach Maßgabe der in Abschnitt III und IV enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt

  • die nach Art. 55, 68 BayBO erforderliche Baugenehmigung für die Errichtung der Windkraftanlagen,
  • die Genehmigung zur Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 BayBO und
  • die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG erforderliche Erlaubnis zur Vornahme von Erdarbeiten auf den Grundstücken FlNrn. 343 und 487 der Gemarkung Gössersdorf (Anlagenstandorte WEA 1 und WEA 2 mit Kranaufstell- und Lagerfläche), da in diesem Bereich mit einem Bodendenkmal gerechnet werden muss,

mit ein.

Die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 LuftVG wurde erteilt.

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kronach, 28.10.2024

Klaus Löffler
Landrat

Bescheid Nr. 27-170/7 vom 02.10.2024 (pdf)