Widerspruchseinlegung
Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.
Für Widersprüche bzw. Einsprüche stehen beim Landratsamt Kronach folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch bzw. Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:
Landratsamt Kronach
Güterstraße 18
96317 Kronach
2) Elektronisch
Der Widerspruch bzw. Einspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.
Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!
Zulässig ist beim Landratsamt Kronach in elektronischer Form nur:
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an
widerspruch@lra-kc.bayern.de (Die Mailadresse kann auch für Einsprüche genutzt werden.)
Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Klageerhebung
Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) bzw. Sozialgerichtsbarkeit (www.lsg.bayern.de).