Abwassersammelgruben

Abwassersammelgruben (abflusslose Gruben) sind Sammelbehälter ohne Abfluss in ein Gewässer, in denen in der Regel unbehandeltes häusliches Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG gesammelt wird. Da keine Gewässerbenutzung stattfindet, ist keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Anlass für eine Neuregelung war eine bayernweite Erhebung im Rahmen eines Pilotvorhabens im Auftrag des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in den Jahren 2018/2019.

Auf Grund dieses Ergebnisses wurde mit Gesetz vom 09.11.2021 dem Bayerische Wasserrecht mit Wirkung vom 17.11.2021 der Art. 60a eingeführt.

Hiermit wurde festgelegt, dass Betreiber von Abwassersammelgruben mit bis zu 12 Personen (EW)

  • die Dichtheit der gesamten Anlage,
  • deren Zu- und Ableitungen und
  • etwaige Anlagen zur Vorreinigung sowie
  • die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des gesammelten Abwassers

alle 10 Jahre durch einen hierfür zugelassenen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen und bescheinigen zu lassen.

Für Behälter, die nach dem 17.11.2021 entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet wurden, beginnt die Frist (zehn Jahre) mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube.

Für bestehende Anlagen ist eine Bescheinigung über die Dichtheit der Anlage (s.o.) innerhalb

von fünf Jahren nach dem 17.11.2021

erstmalig dem Landratsamt Kronach vorzulegen.


Daraus folgt, dass bis spätestens

17.11.2026

die vorgenannten Vorgaben zu erfüllen sind.


Vorhaben mit mehr als 12 Personen sind immer mit einer dezentralen Abwasserbehandlungsanlage (vollbiologische Kleinkläranlage) auszustatten.

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