Abwasserentsorgung bei landwirtschaftlichen Einzelanwesen und Anwesen mit Abwassersammelgruben

Abwassersammelgruben sind dazu bestimmt, Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind, aufzunehmen und zwischenzulagern, bis der Inhalt fachgerecht und ordnungsgemäß entsorgt wird. Nach Art. 41 Bayer. Bauordnung (BayBO) dürfen zur Erschließung von

  • abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder
  • abgelegene Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind und die über keine Anschlussmöglichkeit an eine Abwasseranlage verfügen,

Hausabwässer in Abwassersammelgruben eingeleitet und zwischengespeichert werden, wenn

  1. das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und
  2. die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist.

Das Erfordernis der Vorreinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube entfällt, wenn das Abwasser in eine Biogasanlage eingeleitet wird, die eine gleichwertige Hygienisierung wie eine Mehrkammerausfaulgrube sicherstellt (vgl. Art. 41 Abs. 3 Satz2 BayBO).

Im Rahmen einer bayernweiten Erhebung im Rahmen eines Pilotvorhabens im Auftrag des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in den Jahren 2018/2019 wurde festgestellt, in Bezug auf die vorgenannten Vorgaben Defizite bestehen.

Auf Grund dieses Ergebnisses wurde mit Gesetz vom 09.11.2021 dem Bayerische Wasserrecht mit Wirkung vom 17.11.2021 der Art. 60a eingeführt.

Hiermit wurde festgelegt, dass Betreiber von Abwassersammelgruben

  • die Dichtheit der gesamten Anlage,
  • deren Zu- und Ableitungen und
  • etwaige Anlagen zur Vorreinigung sowie
  • die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des gesammelten Abwassers

alle 10 Jahre durch einen hierfür zugelassenen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen und bescheinigen zu lassen.

Für Behälter, die nach dem 17.11.2021 entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet wurden, beginnt die Frist (zehn Jahre) mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube.

Für bestehende Anlagen ist eine Bescheinigung über die Dichtheit der Anlage (s.o.) innerhalb

von fünf Jahren nach dem 17.11.2021

erstmalig dem Landratsamt Kronach vorzulegen.

Daraus folgt, dass bis spätestens

17.11.2026

die vorgenannten Vorgaben zu erfüllen sind.

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