Erdaufschlussanzeige (Bohranzeige)
Arbeiten, die sich auf Grund der Tiefe unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, der Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind dem Landratsamt Kronach mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
Werden für die Arbeiten Dritte (z. B. Bohrfirma) beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige.
Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Hierzu gehören
- Antrag
- Lageplan
- Zeichnerische Darstellung des Schichtenprofils und des geplanten Ausbaus mit Angaben über die Grundwasserverhältnisse in Anlehnung an die DIN 4023
Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung wurde vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die digitale Anzeige geologischer Untersuchungen unter https://www.lfu.bayern.de/geologie/anzeige_geoldg/home geschaffen.
Über die Schaltfläche "Bohrungsanzeige nach GeoIDG & Antragsunterlagen nach WHG" wird ein Anzeigeformular geöffnet.
Nach Abschluss der Eingabe wird die Anzeige an das LfU digital übermittelt und dem Antragsteller in digitaler Form bereitgestellt.
Für die weitere Bearbeitung nach Wasserrecht sind diese Unterlagen mit einer zeichnerischen Darstellung des Schichtenprofils und des geplanten Ausbaus mit Angaben über die Grundwasserverhältnisse in Anlehnung an die DIN 4023 zu ergänzen und in Papierform (3fach) dem Landratsamt Kronach vorzulegen.
Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Ist seit der Vorlage einer vollständigen Anzeige beim Landratsamt Kronach ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und solange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
Wird auf das Grundwasser eingewirkt, so sind die Arbeiten einzustellen, bis die Gewässerbenutzung vorzeitig zugelassen oder abschließend erlaubt bzw. genehmigt ist.
Dies gilt nicht für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen wie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- für den Haushalt,
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes,
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
- in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfrucht oder
- für das schadlose Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bei
- einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung,
- gestattungsbedürftigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz oder
- gestattungsbedürftigen Anlagen nach der Bayerischen Bauordnung
gilt der Antrag auf Erlaubnis bzw. Genehmigung als Anzeige. Entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Hierbei findet die „Ein-Monatsfrist“ keine Anwendung.
Ist für ein Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (z. B. Erdwärmekollektoren oder -sonden).
Die Prüfung einer Erdaufschlussanzeige ist kostenpflichtig. Hierbei fallen Gebühren im Rahmen der Bearbeitungsdauer der Sachbearbeitung an.
Weiterhin fallen im Rahmen der fachlichen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach bearbeitungsdauerbedingt Auslagen an.
Vom LfU wird weiterhin unter https://www.lfu.bayern.de/geologie/geoldg/digitale_anzeige/index.htm eine Informationsplattform bereitgestellt, welche für jedermann abrufbar ist
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Andi
Nerger
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09261 678-212 | 09261 678-211 | 409 | andi.nerger@lra-kc.bayern.de |