Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Thema | Informationen/Rechtsgrundlage | Zuständigkeit |
Handwerk | Der selbständige Betrieb eines Handwerkes als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständiger Handwerker) gestattet. Der Betrieb muß handwerksmäßig betrieben werden - die Handwerke sind in der Anlage A) der Handwerksordnung genannt. Vor dem Betriebsbeginn ist der Eintrag in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer für Oberfranken in Bayreuth zu beantragen |
Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth |
Preisauszeichnung | Preisangabenverordnung | Landratsamt |
Heilpraktiker | Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) | Landratsamt |
Schwarzarbeit | Das Landratsamt ist zuständig bei mutmaßlichen Verstößen wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte. Für Ermittlungen im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben, Steurhinterziehung, Verletzung der Mitteilungspflichen gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft, Sowie der Kontrolle von Mindesarbeitsbedingungen nach dem Arbeitsnehmerentsendungsgesetz ist der Zoll zuständig! |
Landratsamt Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit |
Nichtraucherschutz - Rauchverbot | Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit |
Landratsamt |
Lotterien und Ausspielungen
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(Verlosung, Tombola) Glücksspielstaatsvertrag Glücksspielstaatsvertrag |
Gemeinden Regierung von Oberfranken |
Ladenschluss | Informationen der IHK München und Oberbayern | Landratsamt bzw. Gemeinden |
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Sebastian
Börner
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09261 678-454 | 09261 678-386 | N224 | sebastian.boerner@lra-kc.bayern.de |