Führerschein - Umschreibung von ausländischen Führerscheinen
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die innerhalb der EU bzw. in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden ist, und die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis ist hier grundsätzlich nicht erforderlich.
Was ist zu beachten?
Bei auch vorhandener EU-Lkw- bzw. EU-Bus-Fahrerlaubnis ist zu beachten, dass sich die Gültigkeit einer im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis bei Wohnsitznahme in Deutschland nach deutschem Recht berechnet. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Fahrberechtigung lediglich noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Ausländische Fahrerlaubnisse, die außerhalb der EU bzw. des EWR-Raums ausgestellt worden sind, gelten grundsätzlich nur innerhalb des ersten halben Jahres nach erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik. Nach diesem Zeitraum erlischt die Fahrerlaubnis.
Als Inhaber bzw. ehemaliger Inhaber eines solchen ausländischen Führerscheines können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Die Erleichterungen sind je nach Ausstellungsstaat unterschiedlich und werden abhängig vom Ausstellungsstaat der ausländischen Fahrerlaubnis bei Antragstellung gewährt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- von der Wohnortgemeinde bestätigter Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis (in der Führerscheinstelle erhältlich)
- ausländischer Führerschein im Original
- amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins (z.B. vom ADAC)
- Personalausweis oder Reisepass
- sog. biometrisches Lichtbild
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über ausreichende Sehfähigkeit (vom Augenoptiker oder Augenarzt)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Ausstellung des Karten-Führerscheins betragen 54,30 Euro.
Ansprechpartner
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Auskunft
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