Gaststättenrecht
Eine GASTSTÄTTENERLAUBNIS ist nach § 2 Abs. 1 GastG erforderlich, wenn alkoholische Getränke an jedermann oder bestimmte Personenkreise abgegeben werden. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, benötigt der Betrieb keine Gaststättenerlaubnis.
VORÜBERGEHENDE GASTSTÄTTENERLAUBNIS nach § 12 GastG (Gestattung)
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
---|---|---|---|---|---|
Eva
Müller
|
09261 678-251 | 09261 678-386 | N 225 | eva.mueller@lra-kc.bayern.de | |
Philipp
Pietsch
|
09261 678-581 | 09261 678-211 | N221 | philipp.pietsch@lra-kc.bayern.de |