Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

09. April 2021 : Aufgrund der anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kronach (Stand 09.04.2021: 337,1) trifft das Landratsamt Kronach in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken und dem Bayerischen Gesundheitsministerium weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies betrifft Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen und öffentlich zugängliche Gottesdienste.

Aufgrund der anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kronach (Stand 09.04.2021: 337,1) trifft das Landratsamt Kronach in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken und dem Bayerischen Gesundheitsministerium weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Ab Samstag, 10. April 2021, 0 Uhr, gelten folgende weitergehenden Einschränkungen für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheime):

Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers wird auf maximal 60 Minuten beschränkt. Besuche in einem Mehrbettzimmer oder Gemeinschaftszimmer dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Zwischen den Besuchen ist ein ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten, damit ein Lüften und Luftaustausch möglich ist. Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind jedoch uneingeschränkt zulässig.

Ebenso treten zu diesem Zeitpunkt zusätzliche Beschränkungen für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen bzw. Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften in Kraft. Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Posaunenchor, sind untersagt. Davon ausgenommen sind Beerdigungen, sofern sich hier die musikalische Begleitung auf eine Einzelperson beschränkt und diese einen Mindestabstand von fünf Meter zu den übrigen Teilnehmern hält. Darbietungen von Chören sind untersagt.

Die Behörde weist darauf hin, dass die bereits nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geltenden sonstigen Maßnahmen davon unberührt bleiben und weitergelten.

amtliche Bekanntmachung