Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest

01. Februar 2021 : In Bayern sind über die Landesfläche verteilt bislang vier Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Besonders gefährdet sind dabei vor allem Klein- und Hobbyhaltungen, für die die strikten Biosicherheitsanforderungen für Großgeflügelbestände derzeit noch nicht gelten. Deshalb das Landratsamt Kronach eine Allgemeinverfügung erlassen...

Die Geflügelpest breitet sich in Europa und Deutschland immer weiter aus. In Bayern sind über die Landesfläche verteilt bislang vier Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist von einem erhöhten Risiko der Virus-Einschleppung in Hausgeflügelbestände auszugehen. Besonders gefährdet sind dabei vor allem Klein- und Hobbyhaltungen, für die die strikten Biosicherheitsanforderungen für Großgeflügelbestände derzeit noch nicht gelten. Um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände weiterhin zu minimieren, sind weitergehende tierseuchenrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die Biosicherheit zum Schutz vor der Geflügelpest notwendig.

Vor diesem Hintergrund hat das Landratsamt Kronach folgende Allgemeinverfügung erlassen, die ab Dienstag, 2. Februar 2021, gilt: Halter von Geflügel im Landkreis Kronach bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegschutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Nach jeder Ausstallung müssen zudem die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Gleiches gilt für betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports. Die Reinigung und Desinfektion müssen hierbei auf einem befestigten Platz erfolgen.

Ebenfalls zu reinigen und desinfizieren sind Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden. Diese Maßnahmen müssen jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe erfolgen.

Die Geflügelhalter müssen darüber hinaus eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfungsicherstellen und hierüber Aufzeichnungen machen. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels müssen nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist zudem vorzuhalten.

Für Wildvögel im Sinne der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Kronach.

Allgemeinverfügung Geflügelpest-Verordnung