Erleichterung für Geimpfte und Genesene

06. Mai 2021 : Die Erleichterung erstrecken sich nicht nur auf Bereiche von Handel und Dienstleistungen, sondern darüber hinaus auf Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder auch die Quarantänepflicht. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben demnach geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Zudem sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Ausgangssperre nicht mehr betroffen und bleiben nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person von Quarantänemaßnahmen unberührt.

Die Bayerische Staatsregierung hat den vollständig Geimpften (ab 15. Tag nach der abschließenden Impfung) sowie den Genesenen die gleichen Freiheiten eingeräumt wie den negativ Getesteten. Überall dort, wo also bislang für das Betreten beispielsweise von Geschäften ein Negativtest erforderlich war, entfällt diese Pflicht mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am Donnerstag, 6. Mai, für den eingangs erwähnten Personenkreis.

Die Erleichterung erstrecken sich nicht nur auf Bereiche von Handel und Dienstleistungen, sondern darüber hinaus auf Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder auch die Quarantänepflicht. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben demnach geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Zudem sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Ausgangssperre nicht mehr betroffen und bleiben nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person von Quarantänemaßnahmen unberührt. Die für alle gültige Testpflicht bei Besuchen von Einrichtungen wie Pflegeheimen oder auch Schulen bleibt von diesen Erleichterungen allerdings unberührt.

Als genesen gelten Personen, deren durch einen PCR-Test bestätigte Corona-Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Sie können sich mit einem PCR-Test ihrer Erkrankung oder einem Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes ausweisen. Entsprechende Unterlagen sollten den Betroffenen vorliegen. Eine gesonderte Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist demnach nicht erforderlich. Sollten beispielsweise die Testergebnisse nicht mehr vorliegen, so sind diese bei der Stelle anzufordern, die die Testung durchgeführt hat. Sofern auf diesem Weg der erforderliche Nachweis nicht mehr zu erbringen ist, können Betroffene eine E-Mail an ctt@lra-kc.bayern.de schreiben. Das Gesundheitsamt wird dann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Der Nachweis eines Antikörpertests wird als Beleg für eine durchgestandene Corona-Infektion indes nicht anerkannt.

Als Nachweis für eine vollständig durchgeführte Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff dient der Impfpass beziehungsweise eine Impfbescheinigung des Arztes.