Straßenverkehrsordnung - Beschilderung

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen.

Verkehrsrechtliche Maßnahmen werden nach außen sichtbar durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien).

Die Straßenverkehrsbehörden ergreifen Maßnahmen nur, wenn dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.

Verkehrszeichen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So werden insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur noch dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.

Die Straßenverkehrsbehörden hören vor jeder Entscheidung insbesondere die Straßenbaubehörden und die Polizei. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch die Belange Dritter abgewogen und gewichtet.

Nähere Auskünfte erteilen das Landratsamt bzw. die Gemeinden (für ihre Gemeindestraßen).
  

Landratsamt Kronach

AdresseLandratsamt Kronach
Güterstraße 18
96317   Kronach
Kontakt
Telefon: 09261 678-0
Fax: 09261 678-211