Betreuung und Versorgung von Kindern in Notlagen

Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kinder übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes bei Vorliegen gesetzlich gegebener Voraussetzungen unterstützt werden.

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