Großraum- und Schwertransporte - Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

Fahrzeuge, die von ihrer Konstruktion her die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vorgesehenen Höchstmaße für die Abmessungen (§ 32 StVZO) und/oder Gesamtgewichte bzw. Achslasten (§ 34 StVZO) überschreiten, dürfen auf öffentliche Straßen nur mit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bewegt werden.

Die Erlaubnis kann je nach Fallgestaltung als Einzel- oder Dauererlaubnis, als Strecken- oder als Flächenerlaubnis erteilt werden.

Nachdem i. d. R. ein Anhörverfahren durchzuführen ist, sollte der Antrag mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Fahrtbeginn gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Genehmigung nach § 70 StVZO für das betreffende Fahrzeug/Fahrzeugkombination (wird von der Bezirksregierung erteilt)
  • vollständig ausgefüllter Antrag

Entspricht das Fahrzeug zwar den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, überschreitet aber zusammen mit der Ladung die Grenzen des § 22 Abs. 2 bis 4 StVO, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich, die vom Landratsamt im Einzelfall oder auf Dauer für einen bestimmten Geltungsbereich erteilt werden kann.

Anträge und weitere Informationen sind im Landratsamt erhältlich.
  

Ansprechpartner

Name Telefon Handy Zimmer
Göppner, Katrin
09261 678-349 Güterstraße 8, Zi.-Nr. 35

Landratsamt Kronach

AdresseLandratsamt Kronach
Güterstraße 18
96317 Kronach
Kontakt
Telefon: 09261 678-0
Fax: 09261 678-211