Jugendhilfeausschuss

Das Kinder- und Jugendhilferecht bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und schreibt ihnen die Errichtung eines "zweigliedrigen" Jugendamts vor. Das Jugendamt besteht daher aus dem Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts (§§ 69, 70 SGB VIII).

Der Jugendhilfeausschuss ist in seiner Stellung innerhalb der Kommunalverwaltung nicht nur Teil des Jugendamtes sondern auch bundesrechtlich konstituiertes Organ kommunaler Selbstverwaltung mit bundesgesetzlich festgelegten Aufgaben. Er ist ein so genannter "beschließender Ausschuss" der Kommune. Allerdings weist er die Besonderheit auf, dass seine Mitglieder nicht nur gewählte Mandatsträger sind, sondern auch Frauen und Männer, die auf Vorschlag der Jugend- und Wohlfahrtsverbände gewählt werden. Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag und vollzieht seine Beschlüsse. Zugleich ist der Landrat Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses und führt die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Landkreises, somit auch des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss gibt sich auf Grund Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung für den Jugendhilfeausschuss wird im Auftrag des Landrats von der Jugendamtsleitung erledigt.
  

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