Führerschein - Führen von Leichtkrafträdern mit dem B196-Führerschein

Für Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis der Klasse B besteht seit 2020 unter bestimmten  Voraussetzungen die Möglichkeit, nach erfolgter Teilnahme an einer Fahrerschulung und Eintrag in den Führerschein auch Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Erwerb der Schlüsselzahl 196?

Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind nach Teilnahme an einer Fahrerschulung und Vorlage des Nachweises in der Führerscheinstelle und erfolgtem Eintrag der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein berechtigt, neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, zu führen.

Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren im Besitz ist und das Mindestalter von 25 Jahren erreicht ist. Die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 196 berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer/der Teilnehmerin eine Bescheinigung nach Anlage 7b zur Fahrerlaubnis-Verordnung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Fahrerschulung in der Führerscheinstelle hat spätestens ein Jahr nach deren Ende zu erfolgen.

Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Führerscheinstelle wird der Führerschein bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben. Sobald der von der Bundesdruckerei in Berlin gefertigte Führerschein in der Führerscheinstelle eingetroffen ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung an den Antragsteller. Der Führerschein kann dann (unter Vorlage des alten Führerscheins) persönlich oder auch von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter abgeholt werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich den Führerschein nach erfolgter Herstellung direkt per Einschreiben von der Bundesdruckerei zusenden zu lassen. In diesem Fall wird der alte Führerschein direkt bei der Beantragung in der Führerscheinstelle ungültig gestempelt und mit einem befristeten Gültigkeitsvermerk versehen. Die Möglichkeit des Direktversands kann nur dann in Anspruch genommen, wenn bis zur Lieferung des neuen Kartenführerscheins keine Fahrten im Ausland durchgeführt werden, da der alte Führerschein dann nur noch innerhalb Deutschlands gilt. Für den Direktversand per Einschreiben fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 5,10 Euro an.

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben!
Eine Erweiterung nach 2 Jahren auf die Klasse A2 gemäß § 15 Abs. 3 FeV ist nicht möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit Bestätigung des Einwohnermeldeamtes auf der Rückseite
  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Lichtbild neueren Datums (Blick ernst, ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm)
  • Nachweis über die absolvierte Fahrerschulung
  • bisheriger Führerschein

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung eines Ersatz-Führerscheins mit Eintrag der SZ 196 kostet 55,60 Euro.
Bei evtl. gewünschtem Direktversand fallen Auslagen in Höhe von 5,10 Euro an.

Ansprechpartner

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