Bohranzeige (Erdaufschlussanzeige)

Arbeiten, die sich auf Grund der Tiefe unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, der Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind dem Landratsamt Kronach mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Hierzu ist vorrangig der von uns bereitgestellte Vordruck zu benutzen.

Werden für die Arbeiten Dritte (z. B. Bohrfirma) beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige.

Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Hierzu gehören

  • Antragvordruck
  • Lageplan
  • Schichtenverzeichnis nach DIN EN ISO 22475-1, 14689-1, 14688-1
  • Zeichnerische Darstellung des Schichtenprofils und des geplanten Ausbaus mit Angaben über die Grundwasserverhältnisse (DIN 4023)

Die Unterlagen sind in Papierform (2fach) vorzulegen.

Ist seit der Vorlage einer vollständigen Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und solange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

Wird auf das Grundwasser eingewirkt, so sind die Arbeiten einzustellen, bis die Gewässerbenutzung vorzeitig zugelassen oder abschließend erlaubt bzw. genehmigt ist.

Dies gilt nicht für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen wie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  • für den Haushalt,
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes,
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
  • in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfrucht oder
  • für das schadlose Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bei

  • einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung,
  • gestattungsbedürftigen Anlage nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz oder
  • gestattungsbedürftigen Anlage nach der Bayerischen Bauordnung

gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige. Entsprechende Unterlagen sind dem Antrag auf Genehmigung beizufügen. Hierbei findet die „Ein-Monatsfrist“ keine Anwendung.

Ist für ein Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (z. B. Erdwärmekollektoren oder -sonden).

Die Prüfung einer Erdaufschlussanzeige ist kostenpflichtig. Hierbei fallen Gebühren im Rahmen der Bearbeitungsdauer der Sachbearbeitung an.

Weiterhin fallen im Rahmen der fachlichen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach bearbeitungsdauerbedingt Auslagen an.

Vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) wird unter https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_geologie_ftz/index.html?lang=de eine Informationsplattform bereitgestellt, welche für jedermann abrufbar ist.


  

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