Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung - Beantragung für Schülerinnen und Schüler

Ihre Schulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Zweck und Gegenstand

Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet. In Bayern besteht aufgrund landesgesetzlicher Regelung (BayAföG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Art und Höhe der Förderung

Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung bei den Eltern oder einer gegebenenfalls notwendigen auswärtigen Unterbringung. Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 243 Euro,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 439 Euro,
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 391 Euro.

Sofern Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen bzw. gegebenenfalls notwendig auswärtig untergebracht sind, beträgt der monatliche Förderhöchstsatz bei dem Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 580 Euro,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 675 Euro
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 716 Euro.

Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 109 Euro.

Zuständige Stelle

Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der kreisfreien Stadt oder der Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, in dem die Ausbildungsstätte sich befindet bzw. die Eltern Ihren ständigen Wohnsitz haben.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern.

 

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