Abfallwirtschaft
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Nach Art. 20 BayWG dürfen Anlagen im Sinne § 36 WHG in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere
nur mit Genehmigung des Landratsamtes Kronach errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.
Die betroffenen Gewässer können nachfolgend abgerufen werden:
Gewässer I. und II. Ordnung
Die Regierung von Oberfranken kann durch eine Rechtsverordnung auch für Anlagen oder Teilen davon an Gewässer dritter Ordnung die Genehmigungspflicht begründen. Welche Gewässer im Landkreis Kronach hiervon betroffen sind, kann unter nachfogendem Link abgerufen werden:
Genehmigungspflichtige Gewässer III. Ordnung
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen beim Landratsamt Kronach vollständig eingereichten Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.
Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Ausnahmegenehmigung in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet erforderlich, so entfällt eine gesonderte Anlagengenehmigung.
Für den Antragsteller kann ein entsprechender Dokument-Vordruck (siehe "Formulare" unten) zum Ausfüllen am PC abgerufen werden.
Im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung wird es erforderlich sein, vor Antragstellung abzusprechen, welche Fachbehörden im Verfahren durch den Antragsteller zu beteiligen sind.
Güterstraße 18
96317
Kronach
09261 678-0
09261 678-211
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