Anlagengenehmigung im Gewässerbereich
Wasserrechtliche Anlagengenehmigungen
Nach Art. 20 BayWG dürfen Anlagen im Sinne § 36 WHG in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere
- bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlagestellen,
- Leitungsanlagen und
- Fähren
nur mit Genehmigung des Landratsamtes Kronach errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden.
Anlagen in, an über und unter oberirdischen Gewässern sind solche, die grundsätzlich weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen.
Werden diese Anlagen an Gewässern erster, zweiter oder genehmigungspflichtigen Gewässern dritter Ordnung errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, so bedarf es einer Genehmigung durch das Landratsamt Kronach
Die betroffenen Gewässer können nachfolgend abgerufen werden:
Gewässer erster und zweiter Ordnung
Die Regierung von Oberfranken hat durch eine Rechtsverordnung auch für Anlagen oder Teilen davon an Gewässer dritter Ordnung die Genehmigungspflicht begründet. Welche Gewässer im Landkreis Kronach hiervon betroffen sind, kann unter nachfogendem Link abgerufen werden:
Genehmigungspflichtige Gewässer dritter Ordnung
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen beim Landratsamt Kronach vollständig eingereichten Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.
Ein vollständiger Antrag liegt dann vor, wenn für das Vorhaben alle zuständigen Stellen eine Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller abgegeben haben. Die möglichen Stellen (siehe Ziffer 8 des Antragvordruckes) sind entsprechend der Ausführung des Vorhabens zu beteiligen. Abschließend sind die Antragsunterlagen dem Wasserwirtschaftsamt Kronach zur gutachterlichen Stellungnahme als allgemeiner amtlicher Sachverständiger vorzulegen.
Vorteilhaft ist, wenn das Vorhaben vor Antragstellung mit dem Landratsamt Kronach abgesprochen wurde. Die aktuellen Erreichbarkeiten der zu beteiligenden Stellen sind unter „Anschriften und Ansprechpartner“ auf Seite 7 des Antragvordruckes ersichtlich.
Unvollständige Unterlagen führen dazu, dass es ggf. zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommt. Insoweit ist Art. 20 Abs. 3 BayWG nicht anwendbar.
Dieses Vorgehen wurde eingeführt, um insbesondere Vorgaben der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Wasserrechtverfahren zu entsprechen.
Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Ausnahmegenehmigung in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet erforderlich, so entfällt eine gesonderte Anlagengenehmigung.
Für den Antragsteller kann ein entsprechender Dokument-Vordruck (siehe "Formulare" unten) zum Ausfüllen am PC abgerufen werden.
Im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung wird es erforderlich sein, vor Antragstellung abzusprechen, welche Fachbehörden im Verfahren durch den Antragsteller zu beteiligen sind.
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Wasserrecht - Genehmigung/Änderung einer Anlage
Antrag auf Genehmigung/Änderung einer Anlage (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG)
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Wasserrecht - Gewässer erster und zweiter Ordnung
Gewässer erster und zweiter Ordnung im Landkreis Kronach
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Wasserrecht - Gewässer dritter Ordnung
Gewässer dritter Ordnung im Landkreis Kronach
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Andi
Nerger
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09261 678-212 | 09261 678-211 | 306 | andi.nerger@lra-kc.bayern.de |