Jugendhilfeplanung

Gemäß §§ 80 i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung für die Jugendhilfeplanung. Jugendhilfe muss u. a. dafür sorgen, dass ein bedarfsgerechtes, quantitativ und qualitativ ausreichendes und wirksames Leistungsangebot vor Ort besteht. Sie hat im Rahmen der Jugendhilfeplanung insbesondere "die zur Befriedigung des Bedarfes notwendigen Vorgaben rechtzeitig zu planen" (§ 80 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII).

Eine besondere Bedeutung kommt dem Jugendhilfeausschuss bei der Jugendhilfeplanung zu. Er entscheidet über die Vorlagen der Verwaltung bezüglich des Planungskonzeptes und des zeitlichen Rahmens der Umsetzung und Fortschreibung. Zudem ist der Jugendhilfeausschuss ein zentraler Ort der Beteiligung der anerkannten freien Träger an der Jugendhilfeplanung und Fachgremium und für eine indirekte Betroffenenbeteiligung durch Experten, da hier die Fachleute der Jugendhilfe zusammenkommen.
  

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