Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe gemäß § 52 SGB VIII. Diese wird immer dann tätig, wenn gegen einen Jugendlichen (Altersgruppe von 14 - 17 Jahren) oder einen Heranwachsenden (Altersgruppe von 18 - 20 Jahren) ein Strafverfahren eingeleitet wird.
 
Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende sowie deren gesetzliche Vertreter während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie ist weder Verteidiger des Angeklagten noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes. Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu informieren.

Die Maßnahmen des Jugendgerichtes sollen vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken. Die Jugendgerichtshilfe kann dem Gericht entsprechende erzieherische Maßnahmen vorschlagen.

Die Jugendgerichtshilfe, die an der Gerichtsverhandlung teilnimmt, äußert sich in ihrem mündlichen Bericht über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Umwelt und insbesondere über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife und macht einen Vorschlag der zu ergreifenden Ahndung.

Wird einem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt, so vermittelt die Jugendgerichtshilfe eine geeignete Einsatzstelle. Die Jugendgerichtshilfe erhält von den Ableistungsstellen die Rückmeldung über die Erfüllung der Arbeitsstunden und gibt diese an das Gericht weiter.

Der Sozialdienst des Kreisjugendamtes Kronach ist fortlaufend auf der Suche nach gemeinnützigen Einrichtungen, in denen Jugendliche und Heranwachsende auf jugendrichterliche Weisung hin unentgeltlich gemeinnützige Arbeit erbringen können.
  

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