Trinkwasserhygiene

Trinkwasser stellt für den Menschen nicht nur das wichtigste Lebensmittel dar, sondern ist z.B. auch zur Körperpflege unverzichtbar. Es dürfen durch die Wasserversorgung keine Gefahren entstehen, weshalb in der Trinkwasserverordnung geregelt ist, wie viele oder welche Keime und chemischen Stoffe es enthalten darf (s. §§ 4-7). Für die Einhaltung dieser Grenzwerte ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlagen selbst verantwortlich. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Trinkwassers für die Bevölkerung überwacht das Gesundheitsamt aber diese Eigenverantwortung. Generell gilt: je größer die Anlage ist, umso mehr Untersuchungen müssen durchgeführt werden und umso umfangreicher ist auch die Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die verschiedenen Anzeige- und Untersuchungspflichten sind in der Trinkwasserverordnung geregelt (s. §§ 13-17 für den Betreiber, §§ 18-21 hinsichtlich der Überwachung durch das Gesundheitsamt).

Die meisten Bürger des Landkreises sind an die Wasserversorgungen der jeweiligen Heimatgemeinden angeschlossen (sogenannte „zentrale Wasserwerke“ oder „dezentrale kleine Wasserwerke“).

Eine eigene unabhängige Wasserversorgung z.B. durch einen Hausbrunnen ist für den Betreiber eine große Verantwortung, es handelt sich dabei um eine „Kleinanlage zur Eigenversorgung“. Das Umweltbundesamt gibt in einer Broschüre hierzu Empfehlungen.

Eine weitere Form der Wasserversorgung stellen die sogenannten „mobilen Versorgungsanlagen“ dar. Hierunter fallen z.B. fahrbare Imbisswägen. Auch für diese gelten bestimmte Anzeige- und Untersuchungspflichten.

Nicht jede Überschreitung eines Grenzwertes bedeutet auch eine gesundheitliche Gefährdung. In diesen Fällen kann jedoch eine Aufbereitung des Trinkwassers erforderlich werden, wofür aber nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen. Auch dies ist in der Trinkwasserverordnung geregelt (s. § 11).





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