Hygiene einschließlich Wasserhygiene

Die Beurteilung und Überwachung der Hygiene zählt schon seit vielen Jahrzehnten zu den Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Gerade weil sie für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung eine herausragende Bedeutung haben, ist die Funktion der Gesundheitsämter in der Erfüllung dieser Aufgaben in Bundes- und Ländergesetzen, z. B. im Infektionsschutzgesetz (IfSG), in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und im Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG), eindeutig festgelegt worden.
 
Der Schutz der Patienten in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen, beispielsweise vor Krankenhausinfektionen muss ebenso gewährleistet sein wie die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser oder der Schutz vor Infektionen, die durch Schwimmbeckenwasser oder natürliche Badegewässer übertragen werden können. Auch diverse Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt, u.a. Seniorenheime, Schulen und Kindergärten, aber auch Asylbewerberheime und die Justizvollzugsanstalt.

Die anstehenden Veränderungen hin zu einem höheren Anteil von Senioren in unserer Bevölkerung mit entsprechend zunehmender Krankheits- und Infektanfälligkeit werden in den nächsten Jahrzehnten die Bedeutung der Vorbeugung von Infektionskrankheiten noch stärker als bisher in den Vordergrund rücken.

Das zunehmende Vorkommen sogenannter multiresistenter Erreger und aller damit verbundenen Probleme in den Krankenhäusern stellen den öffentlichen Gesundheitsdienst vor große Herausforderungen. Die Überwachung durch die Gesundheitsämter kann hier weitreichende Verbesserungen erzielen.

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