Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

 

Eine amtsärztliche Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens, eines Zeugnisses, einer Bescheinigung oder eines Attestes kann üblicherweise nur dann erfolgen, wenn dies in einem Gesetz oder einer Verordnung oder einer Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist und / oder eine zuständige Behörde oder öffentliche Einrichtung das Gesundheitsamt oder die zu untersuchende Person (in der Regel schriftlich) damit beauftragt hat.
Wenn ein Untersuchungsauftrag schriftlich erteilt worden ist, sollte er sowohl den genauen Zweck der Untersuchung benennen als auch deren gesetzliche Grundlage


In der Praxis kann dies in unterschiedlicher Art und Weise geschehen: 

  • Das Gesundheitsamt wird durch eine Behörde (oder behördenähnliche Einrichtung) direkt mit der Untersuchung beauftragt (Bsp.: Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten).
  • Oder das Gesundheitsamt ist durch ein Gesetz oder eine Verordnung verpflichtet, bei bestimmten Personengruppen eine Untersuchung vorzunehmen, zu der jene dann (in der Regel) schriftlich eingeladen werden. (Bsp.: Schuleingangsuntersuchung). 
  • Oder der Veranlasser bzw. Auftraggeber der Begutachtung beauftragt die zu untersuchende Person (in der Regel schriftlich), sich zur Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses an das Gesundheitsamt zu wenden (Bsp.: Attestpflicht bei häufigen Fehlzeiten von Schülern, Prüfungsunfähigkeit bei staatlichen Prüfungen). 
  • Oder die zu untersuchende Person wendet sich zwar ohne Beauftragung durch Dritte, aber aufgrund eines klaren gesetzlichen Auftrages direkt an das Gesundheitsamt und vereinbart einen Untersuchungstermin (Bsp.: Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Reha- oder Kurmaßnahmen für Beamte).

Oftmals darf das Gesundheitsamt Untersuchungen und Begutachtungen nur nachgeordnet durchführen. Das heißt, dass es nur dann tätig werden darf, wenn andere Möglichkeiten des Nachweises (z.B. haus – oder fachärztliches Attest) nicht möglich sind oder begründete Zweifel an dem Nachweis bestehen.

Die häufigsten amtsärztlichen Untersuchungsanlässe sind: 

  • Einstellung von Beamten
  • Dienstunfähigkeit von Beamten (Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz) 
  • Beihilfefähigkeit von Reha-Maßnahmen und Kuren für Beamte
  • Unfallfürsorge für Beamte
  • Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen für Beamte 
  • Notwendigkeit von Heilverfahren für Beamte
  • Krankheitsbedingte Prüfungsverhinderung (vor und während einer staatlichen / schulischen Prüfung)
  • Nachteilsausgleich in Prüfungen für Teilnehmer an schulischen bzw. staatlichen Prüfungen

Kosten
Sofern die Gebühren für die Untersuchung und Erstellung der benötigten amtsärztlichen Bescheinigung nicht von Dritten (z.B. Auftraggeber) erbracht werden, müssen Sie je nach Anlass und Umfang der Begutachtung im Normalfall mit Kosten zwischen circa 20 und 90 Euro rechnen. In sehr seltenen Einzelfällen kann dieser Betrag auch höher sein.

Bitte beachten Sie
Bringen Sie am Tag der Untersuchung folgende Unterlagen mit: 

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • das Schreiben, mit dem Sie zu der Untersuchung aufgefordert wurden – wenn vorhanden
  • aussagekräftige medizinische Berichte, Befunde etc. – wenn vorhanden
  • Ihren Impfpass - wenn vorhanden

 

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Handy Zimmer
Dr. Matthias Georgi
09261 678-400 09261 678-415 Industriestr. 11, Zi.Nr. 5
Dr. Jessica Scholz
09261 678-473 09261 678-415 Industriestr. 11, Zi.Nr. 3

Landratsamt Kronach - Gesundheitsamt

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