Feiertagsrecht - Schutz der "Stillen Tage" im Monat November 2023

26. Oktober 2023 : Das Landratsamt Kronach verweist auf die Einhaltung des Bayer. Feiertagsgesetz in Bezug auf die bevorstehenden „Stillen Tage“ Allerheiligen (1. November ab 02:00 Uhr), Volkstrauertag (19. November ab 02:00 Uhr), Buß- und Bettag (22. November ab 02:00 Uhr) sowie am Totensonntag (26. November ab 02:00 Uhr).

Nach dem Bayer. Feiertagsgesetz sind an folgenden Feiertagen verboten:

1.    An Allerheiligen (1. November ab 02:00 Uhr)

a)    öffentliche Tanzveranstaltungen,

b)    der Betrieb von Spielhallen,

c)    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt,

d)    der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

2.    Am Volkstrauertag (19. November ab 02:00 Uhr)

a)    öffentliche Tanzveranstaltungen,

b)    der Betrieb von Spielhallen,

c)    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt,

d)    der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

3.    Buß- und Bettag (22. November ab 02:00 Uhr)

a)    öffentliche Tanzveranstaltungen,

b)    der Betrieb von Spielhallen,

c)    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

d)     der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,

e)    Sportveranstaltungen.

Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

4.    Am Totensonntag (26. November ab 02:00 Uhr)

a)    öffentliche Tanzveranstaltungen,

b)    der Betrieb von Spielhallen,

c)    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sportveranstaltungen sind erlaubt,

d)    der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

 

An den o. g. Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind zusätzlich verboten:

1.    Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;

2.    öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen;

3.    Treibjagden.

 

Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von diesen Verboten eine Befreiung erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.