Zulassung eines Fahrzeugs aus dem Ausland

Durch den Wegfall der Grenzen innerhalb der EU werden immer mehr Fahrzeuge aus dem Ausland eingeführt. Wunschkennzeichen können online reserviert werden.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
  • Ggf. ausländische Fahrzeugpapiere (zwingend erforderlich, falls das Fahrzeug bereits zugelassen war)
  • Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Vollmacht, wenn eine beauftragte Person den Antrag stellt
  • SEPA-Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung, falls diese bereits fällig war
  • Nachweis der Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben z. B. bei LKW u. selbstf. Arbeitsmaschinen über 7,5 t / Anhänger über 10 t / Omnibusse)
  • Bestätigung des Importeurs/Herstellers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere beantragt wurden.
  • Originalrechnung oder Kaufvertrag
  • Umsatzsteuererklärung bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten (Formular ist am Schalter erhältlich)
  • In Einzelfällen kann die Vorführung des Fahrzeuges zur Überprüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung einer Zulassungsbehörde oder Überwachungsorganisation erforderlich sein
  • Bei einem Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land ist grundsätzlich die Vorlage einer neuen Hauptuntersuchung und einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung zusätzlich erforderlich.

Hinweise:

Die o. g. Auflistung der benötigten Unterlagen kann auf Grund der unterschiedlichen ausländischen Dokumente bzw. der vielfältigen Fallkonstellationen nicht abschließend sein.

Fahrzeugpapiere bzw. Kaufverträge sind ggf. nach Rücksprache mit der Zulassungsbehörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Auf eine Firma kann nur zugelassen werden, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Bei Einzelfirmen oder Personengesellschaften muss auf den Unternehmer oder einen benannten Vertreter zugelassen werden.

Bei Zulassung auf einen Minderjährigen werden zusätzlich die Unterschriften sowie die Personalausweise bzw. Reisepässe beider Elternteile oder des Vormundes benötigt. Erziehungsberechtigte mit alleinigem Sorgerecht haben dies nachzuweisen.

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