Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes



 Thema  Informationen/Rechtsgrundlage  Zuständigkeit
Handwerk  Der selbständige Betrieb eines Handwerkes als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständiger Handwerker) gestattet.
Der Betrieb muß handwerksmäßig betrieben werden - die Handwerke sind in der Anlage A) der Handwerksordnung genannt.

Vor dem Betriebsbeginn ist der Eintrag in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer für Oberfranken in Bayreuth zu beantragen
 Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth
Preisauszeichnung Preisangabenverordnung  Landratsamt
Heilpraktiker    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)  Landratsamt
Schwarzarbeit  Das Landratsamt ist zuständig bei mutmaßlichen Verstößen wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.

Für Ermittlungen im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben, Steurhinterziehung, Verletzung der Mitteilungspflichen gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft, Sowie der Kontrolle von Mindesarbeitsbedingungen nach dem Arbeitsnehmerentsendungsgesetz ist der Zoll zuständig!
 Landratsamt



Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Nichtraucherschutz - Rauchverbot  Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG)
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
 Landratsamt
Lotterien und Ausspielungen 
  • Kleine Lotterien
  • Lotterien   



(Verlosung, Tombola) Glücksspielstaatsvertrag

Glücksspielstaatsvertrag



Gemeinden

Regierung von Oberfranken
Ladenschluss Informationen der IHK München und Oberbayern Landratsamt bzw. Gemeinden

Ansprechpartner

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Sebastian Börner
09261 678-454 09261 678-386 N225

Landratsamt Kronach

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Güterstraße 18
96317   Kronach
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