Unterhaltsvorschuss

Was ist Unterhaltsvorschuss? 

Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen einen Teil des laufenden Unterhaltes für Kinder bis zum 18. Lebensjahr sicherstellen, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen oder nur geringen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. 

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es

  1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    - der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und 
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist – keine Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält und
  4. ab dem 12. Lebensjahr entweder keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. 

Nicht freizügige Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt ist, hat.

Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen? 

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung richtet sich nach dem Alter des anspruchsberechtigten Kindes. Für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr beträgt die Leistung derzeit monatlich bis zu 230,00 €, ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bis zu 301,00 € und vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu 395,00 €.

Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Für Kinder mit Hauptwohnsitz im Landkreis Kronach, ist der Antrag beim Kreisjugendamt Kronach zu stellen. 

Wir sind gerne für Sie da: 

Frau Frau Böhm:

Frau Müller:

Frau Spitzenpfeil:

Herr Fischer:



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