Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Neben illegalen Drogen sind auch bestimmte Medikamente gesetzlich als Betäubungsmittel definiert. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel viele starke Schmerzmittel, aber auch Methylphenidat, das zur Behandlung bei hyperkinetischen und Aufmerksamkeits-Störungen (ADHS) verordnet werden kann. Welche Arzneimittel dies im Einzelnen betrifft, ist in den Anhängen I-III zum Betäubungsmittelgesetz  geregelt. Das Gesundheitsamt überwacht den Verkehr mit diesen Substanzen in den Apotheken, in der Frankenwaldklinik, in den Arztpraxen und in den Pflegeeinrichtungen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („Bundesopiumstelle“)  hält weiterführende Informationen zu diesem Thema bereit.

Bei der „Bundesopiumstelle“ werden auch Hinweise für das Reisen mit Betäubungsmitteln ins Ausland gegeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings zweierlei:

  1. Das Gesundheitsamt beglaubigt lediglich die vom verordnenden Arzt komplett und korrekt ausgefüllte Bescheinigung.
  2. Das für die Beglaubigung zuständige Gesundheitsamt richtet sich nach dem Praxissitz des Arztes, der die Betäubungsmittel verordnet, nicht nach dem Wohnsitz des Patienten. Das heißt, dass beispielsweise nicht das Gesundheitsamt Kronach die Beglaubigung der Bescheinigung vornimmt, wenn der verordnende Arzt seine Praxis im Nachbarlandkreis X betreibt, sondern eben das Gesundheitsamt des Landkreises X.

Informationen bei Drogenabhängigkeit finden Sie im Kapitel “Beratung, Gesundheitsförderung und Prävention“ .

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