Stiefkindadoption

In Deutschland ist die Stiefkindadoption die häufigste Form der Adoption.

Ein Stiefkind ist ein Kind, das mit einem leiblichen Elternteil lebt und einem weiteren Erwachsenen, der mit dem leiblichen Elternteil durch Partnerschaft oder Ehe verbunden ist. Dieser Stiefelternteil ist weder verwandt noch sorgeberechtigt im Bezug auf das Kind des Partners.

Wer also in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder verfestigten Lebensgemeinschaft (nichteheliche Familie) lebt, kann das Kind seines Partners adoptieren. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man, wenn die Partner mit dem Kind mindestens 4 Jahre oder mit einem weiteren gemeinschaftlichen Kind eheähnlich zusammen leben.

Mit der Adoption wird das Kind rechtlich wie das leibliche Kind des

Stiefelternteils, mit allen Rechten und Pflichten wie z.B. Unterhaltspflicht, Erbrecht. Die Rechtsbeziehung zum abgebenden Elternteil und dessen Verwandten erlischt vollständig.

Nach § 9a AdVermiG sind die rechtlichen Eltern des anzunehmenden Kindes, der Annehmende und entsprechend seinem Entwicklungsstand das Kind über die Tragweite der Adoption zu beraten. Die Beratung muss vor Abgabe der notariellen Erklärung zur Adoption und damit auch vor Adoptionsantrag erfolgen. Gemäß § 9a Abs 2 AdVermiG hat die Adoptionsvermittlungsstelle den Beratenen eine Bescheinigung auszustellen, die zwingende Voraussetzung für die Annahme ist.

Nach dem Gesetz unterscheidet sich die Adoption eines Stiefkindes nicht von der Adoption eines fremden Kindes, auch wenn ein leiblicher Elternteil dem Kind erhalten bleibt.

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