Stellvertreter des Landrats

Der Stellvertreter des Landrats hat den Landrat für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten. Bei kurzdauernder Abwesenheit des Landrats (bis zu 3 Arbeitstagen) bedarf es der Stellvertretung nicht, solange und soweit die laufende Verwaltung des Landratsamtes durch die Zeichnungsvollmacht gewährleistet ist.

Landratsamt Kronach

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