Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Sind Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis, können Gutachten über Ihre Fahreignung verlangt werden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht.

Ein Gutachten eines Facharztes muss die Führerscheinstelle dann verlangen, wenn z. B. eine Krankheit vorliegt, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt oder einschränkt.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten muss die Führerscheinstelle dann verlangen, wenn z. B. wiederholt schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Lag der zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Promillewert unter 1,6 Promille, so hat die Führerscheinstelle jedoch auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Ebenso ist bei Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss ein med.-psychologisches Gutachten vorzulegen.

Über weitere Einzelheiten bezüglich der Beibringung eines Gutachtens informiert im Einzelfall die Führerscheinstelle.

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