Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Gesundheit
Nach den §§ 47 bis 52 SGB XII kann Hilfe zur Gesundheit gewährt werden. Insbesondere ist dies
Vorbeugende Gesundheitshilfe:
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. - Hilfe zur Familienplanung, Empfängnisverhütung § 49 SBG XII
Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.
Die Hilfe ist weiterhin davon abhängig, dass Einkommen und Vermögen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und Vermögensfreigrenzen nach § 90 SGB XII nicht übersteigen.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Rebecca
Schuberth
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09261 678-461 | 09261 678-458 | 117 | rebecca.schuberth@lra-kc.bayern.de |