Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit

Nach den §§ 47 bis 52 SGB XII kann Hilfe zur Gesundheit gewährt werden. Insbesondere ist dies
Vorbeugende Gesundheitshilfe:

  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

    Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

  • Hilfe zur Familienplanung, Empfängnisverhütung § 49 SBG XII
    Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.
    Die Hilfe ist weiterhin davon abhängig, dass Einkommen und Vermögen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und Vermögensfreigrenzen nach § 90 SGB XII nicht übersteigen.

 

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Rebecca Weiß
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Landratsamt Kronach

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