Hilfe zum Lebensunterhalt
§§ 27 bis 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Umfang der Leistungen
Regelsätze
Der gesamte notwendige Lebensunterhalt wird mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 – 33 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Dies bedeutet, dass einmalige Leistungen nicht mehr gesondert beantragt und gewährt werden müssen, sondern der Bedarf pauschal im Regelsatz abgegolten ist.
Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII)
Neben den entsprechenden Regelsätzen sind die Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Bei Wohnungseigentümern können unter Umständen die laufende Kosten für das Eigenheim (allerdings keine Tilgungsraten, da diese zur Vermehrung des Vermögens führen) angerechnet werden. Übersteigen die Aufwendungen der Unterkunft den angemessenen Umfang, sind diese Kosten bis zu Zeitraum von längstens sechs Monaten zu berücksichtigen.
Regelbedarfsstufen § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelsätze | ||
gültig ab | 01.01.2024 | |
für | Regelbedarfsstufe |
EUR |
Alleinstehende / Alleinerziehende | 1 | 563,00 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 2 | 560,00 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 3 | 451,00 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 4 | 471,00 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 5 | 390,00 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 6 | 357,00 |
Nicht im Regelsatz enthalten sind:
Gewährung von einmaligen Bedarfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ab 01.01.2019
Anspruchsberechtigung
Der während einer Schwangerschaft entsprechende zusätzliche Bedarf und die Grundausstattung für das zu erwartende Kind werden durch Pauschalbeträge bei Schwangerschaft und Geburt abgedeckt.
Die Beihilfen werden nur auf vorherigen Antrag gewährt.
Pauschalen
Die Beihilfe für Bekleidung bei Schwangerschaft beträgt 100,00 €
Die Beihilfe für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes beträgt 300,00 €
Der über die Säuglingserstausstattung hinausgehende Bedarf für das Kind (Regelbedarf) wird nach der Geburt durch laufende Regelleistungen/Regelbedarfe gedeckt.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Rebecca
Schuberth
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09261 678-461 | 09261 678-458 | 117 | rebecca.schuberth@lra-kc.bayern.de |