Großraum- und Schwertransporte - Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

Fahrzeuge, die von ihrer Konstruktion her die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vorgesehenen Höchstmaße für die Abmessungen (§ 32 StVZO) und/oder Gesamtgewichte bzw. Achslasten (§ 34 StVZO) überschreiten, dürfen auf öffentliche Straßen nur mit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bewegt werden.

Die Erlaubnis kann je nach Fallgestaltung als Einzel- oder Dauererlaubnis, als Strecken- oder als Flächenerlaubnis erteilt werden.

Nachdem i. d. R. ein Anhörverfahren durchzuführen ist, sollte der Antrag mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Fahrtbeginn gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Genehmigung nach § 70 StVZO für das betreffende Fahrzeug/Fahrzeugkombination (wird von der Bezirksregierung erteilt)
  • vollständig ausgefüllter Antrag

Entspricht das Fahrzeug zwar den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, überschreitet aber zusammen mit der Ladung die Grenzen des § 22 Abs. 2 bis 4 StVO, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich, die vom Landratsamt im Einzelfall oder auf Dauer für einen bestimmten Geltungsbereich erteilt werden kann.

Anträge und weitere Informationen sind im Landratsamt erhältlich.
  

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Katrin Göppner
09261 678-349 09261 678-211 Güterstraße 8, Zi.-Nr. 35

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