Gaststätten

Eine GASTSTÄTTENERLAUBNIS ist nach § 2 Abs. 1 GastG erforderlich, wenn alkoholische Getränke an jedermann oder bestimmte Personenkreise abgegeben werden. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, benötigt der Betrieb keine Gaststättenerlaubnis.


VORÜBERGEHENDE GASTSTÄTTENERLAUBNIS nach § 12 GastG (Gestattung)
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.

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Eva Müller
09261 678-251 09261 678-386 N 225

Landratsamt Kronach

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