Fischteiche

Allgemeines

Für den Betrieb von Teichanlagen werden in der Regel folgende wasserrechtlichen Tatbestände erfüllt:

  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern)
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer)

Diese wasserrechtlichen Tatbestände bedürfen abweichend von § 10 Abs. 1 WHG einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG.

Ist für die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ein Aufstau des Gewässers erforderlich, so ist dafür ebenfalls eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, da der wasserrechtliche Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG (Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern) erfüllt ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass für Teichanlagen, die eine Wasserfläche von < 300 m² aufweisen und seitens des Wasserwirtschaftsamtes für wasserwirtschaftlich unbedeutsam angesehen werden, nur eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

Für Anlagen, die 300 m² Wasserfläche überschreiten, ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung oder sogar eine wasserrechtliche Planfeststellung erforderlich, in der die wasserrechtlichen Tatbestände für die Erlaubnis mit behandelt werden. In diesem wasserrechtlichen Verfahren ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Unterlagen

Für einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Fischteichanlage werden folgende Unterlagen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach in 4facher Ausfertigung benötigt:

  • Antrag (formlos)
  • Erläuterung des Vorhabens
  • Lageplan, M = 1 : 5 000
  • Übersichtslageplan, M = 1 : 1 000 mit allen Rohrleitungen und offenen Gerinnen
  • Detailzeichnungen der Einleitungs- und Ausleitungsbauwerke
  • vorgesehene Wasserentnahmemenge in l/s und m³/a

Die Errichtung der Teiche hat unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Teichbaurichtlinien zu erfolgen.

Die Teichbaurichtlinien können hier abgerufen werden.

Verfahren

Für die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis ist es erforderlich, verschiedene Fachstellen zu hören. Diese sind in der Regel: 

  • der/Fachreferent / die Fachreferentin für Naturschutz
  • das Sachgebiet Fischreierecht
  • die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken

Gegebenenfalls sind noch zu beteiligen:

  • das Sachgebiet Gesundheitsamt am Landratsamt Kronach
  • der/die Fischereiberechtigte/n des Entnahmegewässers

Die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung des Landratsamtes Kronach. Die Erlaubnis wird nach Abwägung aller Belange gegebenenfalls unter Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt. Sie ist kraft Gesetzes jederzeit widerruflich.

Nach Errichtung der Anlage ist diese durch einen für diese Tätigkeit zugelassenen Sachverständigen in der privaten Wasserwirtschaft (PSW) abnehmen zu lassen. Eine aktuelle Liste der PSW kann hier abgerufen werden. 

Kosten für das wasserrechtliche Verfahren

Auf Grund der Novellierung des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz werden für die verschiedenen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erhoben.

So gilt für die Neuanlage von Fischteichanlagen:

Gebühr für eine Planfeststellung/ -genehmigung bei Forellenteichanlagen und anderen Kaltwasseranlagen:

Planfeststellung Wasserfläche Gebühr
  bis zu 1.000 m² 80 - 200 €
  über 1.000 m² bis 2.500 m² 210 - 330 € 
  über 2.500 m² bis 5.000 m² 340 - 550 €
  über 5.000 m² bis 10.000 m² 560 - 1.300 €
  über 10.000 m² 1.300 € zuzüglich 60 € je 10.000 m² übersteigende angefangene 1.000 m²
  Bei Karpfenteichanlagen und anderen stehenden Teichen: 40 % der vorgenannten Gebühren
Plangenehmigung 75% der vorgenannten Gebühr

 

Die Festsetzung der Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist wie folgt durchzuführen:

  1. Es ist die Festsetzung einer Wasserentnahmemenge in l/s und m³/a erforderlich.
  2. Es erfolgt die Prüfung einer Gebührenerhöhung um 25 %, wenn die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge beträgt, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre.

Hierzu gilt: 1 l/s entspricht 31.536 m³/a

Die Gebühren sind für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer wie folgt festgelegt:
 

Wasserentnahme bis zu 10.000 m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 60 - 300 €
  bis zu 100.000 m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 300 € zuzüglich 10 € je angefangene 10.000 m³ überstreigende angefangene 1.000 m³
  bis zu 1 Mio. m³ festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge 1.200 € zuzüglich 2 € je angefangene 100.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³

 
 

Gebühr für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers 50 bis 2.500 €
Gebühr für das Einbringen und Einleiten von Wasser:
bis zu 1.000 m³/Tag 50 € zuzüglich 20 € je angefangene 50 m³
bis zu 5.000 m³/Tag 450 € zuzüglich 10 € je 1.000 m³ ubersteigende angefangene 50 m³
bis zu 50.000 m³/Tag 1.250 € zuzüglich 35 € je 5.000 m³ übersteigende angefangene 500 m³
über 50.000 m³/Tag 4.400 € zuzüglich 50 € je 50.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³




Befristete Erlaubnisse

Viele Erlaubnisse wurden befristet erteilt. Wird vor Fristablauf die Verlängerung der Erlaubnis beantragt, so fallen nur bis zu 20% der vorgenannten Gebühr für die Wasserentnahme an. Voraussetzung hierzu ist, dass der erlaubte Umfang unverändert weiter besteht.


Unterhaltung

Die Bayerischen Staatministerien für Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz haben zu diesem Thema gemeinsam eine Faltblattserie erstellt. Diese können nachfolgend abgerufen werden.

Forellenfütterung - bedarfsgerecht und gewässerschonend

2  Abfischen von Karpfenteichen

3  Forellenteiche - Behandlung des Reinigungswassers

4  Biber und Fischteiche

5  Überspannung von Fischteichen zur Abwehr fischfressender Vögel 
  

Ansprechpartner

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09261 678-212 09261 678-211 409

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