Fahrschulen - Erlaubnis
Zum Betrieb einer Fahrschule und der eingerichteten Zweigstellen ist eine behördliche Erlaubnis notwendig.
Voraussetzungen für die Fahrschulerlaubnis sind u.a.:
- Mindestalter 25 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Fahrlehrerschein für die beantragte Fahrschulerlaubnis
- mindestens 2-jährige hauptberufliche Beschäftigung bei einer Fahrschule
- Nachweis über Teilnahme an einem Lehrgang für Fahrschulbetriebswirtschaft
- vorhandene und durch die Fahrschulaufsicht abgenommener Unterrichtsraum, Lehrfahrzeug(e) und Lehrmittel
- weitere Unterlagen wie erweitertes Führungszeugnis, Gewerbeanmeldung, bei juristischen Personen Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug sowie Bestellungsvertrag des verantwortlichen Leiters
Nähere Auskünfte und Anträge sind bei der Verkehrsbehörde im Landratsamt erhältlich.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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Robin
Koch
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09261 678-420 | 09261 678-471 | 24 | robin.koch@lra-kc.bayern.de |