Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens

Da die Heilkunde entweder nur im Rahmen sogenannter approbierter Berufe oder nach Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden darf, überwacht unter anderem auch das Gesundheitsamt die Einhaltung dieser gesetzlichen Beschränkung. In der Praxis ist es häufig schwierig abzugrenzen, was möglichweise (schon) Ausübung der Heilkunde ist bzw. was (noch) nicht. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die unerlaubte Ausübung der Heilkunde eine Straftat darstellt. Die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gibt hier nähere Informationen:
Es „wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert. Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig. Daneben kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen kann. […] Einer Erlaubnis [...] bedürfen demnach auch Personen, die in eigener Verantwortung […] heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ausüben. […] Keiner Erlaubnis bedürfen dagegen beispielsweise sog. Geistheiler (rituelle oder spirituelle Heiler) oder „Wunderheiler“ […]“

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beim Landratsamt Kronach beantragt werden, die Kenntnisüberprüfung erfolgt jedoch zentral für Oberfranken am Landratsamt Bayreuth.

Die Berufsaufsicht im Gesundheitswesen geht aber über die Überwachung der Heilkunde und des hygienischen Arbeitens hinaus. Das Gesundheitsamt achtet auch darauf, dass die Berufe, für die eine staatliche Ausbildung erforderlich ist, ihre gesetzlich geregelten Berufspflichten einhalten. Hierzu gehört nach Artikel 12 Abs. 3 des bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) u.a. auch eine An- bzw. Abmeldung beim Gesundheitsamt, wenn der Beruf selbständig ausgeübt wird.

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