Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen

Nr. 27 – 170/4

 

Allgemeinverfügung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren
Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

  1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.
  2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.
  3. Mit dem Betrieb der Feuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ (Anlage 1) oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ (Anlage 2) beim Landratsamt Kronach angezeigt hat oder aktuell anzeigt. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 05.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft.

 

Hinweise:

 

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kronach, Untere Immissionsschutzbehörde, Güterstraße 18, 96317 Kronach zur Einsicht aus. Sie kann nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail unter: poststelle@lra-kc.bayern.de oder telefonisch unter 09261/678-252) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). Die Allgemeinverfügung mit Begründung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Kronach (https://www.landkreis-kronach.de) einsehbar.
  2. Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023), können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
  3. Die unter III genannten Formulare sind beim jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirkskaminkehrermeister erhältlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Kronach, 05.09.2022

Landratsamt

Schaller

Regierungsdirektor

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Thomas Hämmerling
09261 678-252 09261 678-211 412
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