Adoption - Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen der Adoption sind in den Paragraphen 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz (siehe unten stehenden Link) niedergelegt.
Ein minderjähriges Kind adoptieren können Ehepaare, von denen ein Partner das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat sowie Einzelpersonen, die über 25 Jahre alt sind, sofern sie hierfür die Eignung besitzen.
Eignung ist jedoch nicht etwas, das objektiv gemessen werden kann. Fachkraft und Bewerber begeben sich vielmehr auf Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen wie Fragebogen, Lebensberichte, ärztliche Eignungsprüfungen und erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse in einen gemeinsamen Beratungsprozess, der zu Klarheit und Problembewusstsein beitragen soll. Darüber hinaus stellt die Teilnahme der Adoptionsbewerber an einem Wochenendseminar einen unverzichtbaren Qualifikationsbaustein dar. Abschließend hat die Fachkraft die Einschätzung zu treffen, ob eine Adoption durch die Bewerber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf Dauer dem Wohle eines Kindes dienlich sein wird.
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag vom Amtsgericht ausgesprochen. Zur Annahme eines Kindes (Adoption) ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Diese kann jedoch erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist ( § 1747 BGB). Die Freigabeerklärung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge, und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§ 1751 BGB).
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das adoptierte Kind schließlich die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
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