Kriegsopferfürsorge, Gräbergesetz

§§ 25 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.
 
Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Folgende Hilfearten kommen in Betracht:

  • persönlicher Hilfe
  • Sachleistungen
  • einmalige und laufende Beihilfen, z.B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Erholungshilfe
  • Darlehen

Schulden werden in der Regel nicht übernommen.


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