Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften

Vormundschaft

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angele-genheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

a) Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes

Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

b) gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Auf-enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.

Ergänzungspflegschaft

Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Steht eine ge-eignete Einzelperson nicht zur Verfügung, so kann das Jugendamt duch das Gericht zum Ergänzungspfleger bestellt werden. In den Angelegenheiten, in welchem die Ergänzungs-pflegschaft angeordnet ist, über der Ergänzungspfleger die rechtliche Vertretung des / der Minderjährigen aus.
  

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