Corona-Maßnahmen ab 1. Dezember

30. November 2020 : Bei der Eindämmung des Coronavirus verfolgt Bayern die Ziele Verlängern - Vertiefen - Hotspot-Strategie - Helfen. Folgende aktuell geltende Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert...

Die Corona-Maßnahmen ab 1. Dezember 2020 sind in der Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV) geregelt. Diese ist abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/ 

Hier eine Übersicht

Bei der Eindämmung des Coronavirus verfolgt Bayern die Ziele Verlängern – Vertiefen – Hotspot-Strategie – Helfen.

Folgende aktuell geltende Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert:

  • Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland sind nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke möglich.
  • Geschlossen bleiben Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Sportstätten), Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
  • Geschlossen bleiben: Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen bleiben: Die Indoor-Sportstätten. Ergänzend wird auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt. Außerhalb von Sportstätten ist die Ausübung von Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Veranstaltungen aller Art bleiben untersagt, ausgenommen sind Veranstaltungen in verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereichen (zum Beispiel Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
    Geschlossen bleiben: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Geschlossen bleiben: Clubs und Diskotheken.
  • Geschlossen bleiben: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (zum Beispiel Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie/medizinische Fußpflege) bleiben weiter möglich.
  • Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.
  • Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
    Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule) und auf frequentierten öffentlichen Plätzen. Das gilt auch für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Weihnachten

Mit Blick auf die Weihnachtstage sind die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 voraussichtlich wie folgt erweitert:

  • Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis maximal zehn Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder unter 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schülerinnen und Schüler bereits am 19. Dezember 2020.

Erweiterte Maskenpflicht

Künftig besteht zudem zusätzlich Maskenpflicht

  • in den Eingangs- und Warteflächen vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zugehörigen Parkplätzen;
  • auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten

Hochschulen und Universitäten

An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. Eine Ausnahme hiervon gilt für praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.

Diese sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und die Maskenpflicht beachtet wird.

Bibliotheken und Archive

Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken).

Erwachsenenbildung

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Groß- und Einzelhandelsbetriebe

Für Groß- und Einzelhandelsbetriebe mit Kundenverkehr gilt:

  • in Betrieben Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter darf sich höchstens eine Kundin beziehungsweise ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche befinden.
  • in Betrieben Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmeter darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter höchstens eine Kundin beziehungsweise ein Kunde pro zehn Quadratmeter und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche höchstens eine Kundin beziehungsweise ein Kunde pro 20 Quadratmeter befinden.

Für Einkaufszentren ist bei der Berechnung der zulässigen Höchstzahl an Kunden ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Das Schutz- und Hygienekonzept muss die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

Hotspot-Strategie

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

  • An den Schulen ist ab Jahrgangsstufe 8 sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1.5m durch die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zwischen allen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften eingehalten werden kann. Insbesondere kann dies gewährleistet werden, wenn der Unterricht in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand von 1,5m auf andere Weise nicht eingehalten werden kann. Wechselunterricht bedeutet, dass zwischen Präsenz- und Distanzunterricht abgewechselt wird. Ausgenommen hiervon sind Abschlussklassen und Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht. Es können außerdem Reihentestungen angeordnet werden.
  • Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform sind untersagt.
  • Märkte zum Warenverkauf (ausgenommen Lebensmittelverkauf im Rahmen von Wochenmärkten) werden geschlossen.
  • Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
    Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.
  • Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

  • Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu müssen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung unverzüglich weitergehende Beschränkungen vorsehen, insbesondere:Ausgangsbeschränkungen sollen angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  • Der Schulbetrieb soll weiter eingeschränkt werden.
  • Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, sollen geschlossen werden.
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sollen weitergehend eingeschränkt werden.
  • Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

Antworten auf viele Fragen gibt es unter:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/?fbclid=IwAR2jieMEQlfFTCw7bbk_eoReucw2vmIeAESGOLbAqA9NCA8p3PiwCYMZlzQ#fragen-zum-lockdown-light-ab-1-dezember-2020