Corona-Pandemie - lokale Lockerungen ab Sonntag, 30. Mai

28. Mai 2021 : Der Landkreis Kronach hat am Freitag, 28. Mai, zum fünften Mal in Folge den 7-Tage-Inzidenz-Wert von 100 unterschritten. Damit treten ab Sonntag, 30. Mai, um 0 Uhr folgende Lockerungen in Kraft…

+++ Update 09.06.2021 +++

Die Allgemeinverfügung vom 28.05.2021 zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kronach Anordnung weiterer Öffnungsschritte tritt mit Wirkung zum 06.06.2021 um 24:00 Uhr außer Kraft. Es gelten ab dem 07.06.2021 die Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, welche die Regelungen der Allge-meinverfügung ersetzten.

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Der Landkreis Kronach hat am Freitag, 28. Mai, zum fünften Mal in Folge den 7-Tage-Inzidenz-Wert von 100 unterschritten. Damit treten ab Sonntag, 30. Mai, um 0 Uhr folgende Lockerungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen

Es dürfen sich zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl ebenso außer Betracht wie Geimpfte und Genesene (siehe Definition).

Sport / Fitnessstudios

Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt. Zusätzlich ist es möglich, dass unter freiem Himmel 20 Kinder unter 14 Jahren zusammen Sport machen. In diesem Fall ist die Vorlage von negativen Testergebnissen nicht erforderlich. Außerdem dürfen Fitnessstudios im Freien betrieben werden.

Darüber hinaus ist kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen
  • in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie der Vorlage eines Testnachweises

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel werden unter der Voraussetzung von festen Sitzplätzen bis zu 250 Zuschauer zugelassen, sofern Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.

Handel

Für den Besuch des Handels entfällt die Vorlagepflicht eines negativen Tests. Ansonsten besteht unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen auch weiterhin die Regelung nach dem Prinzip „Click & Meet“, also der Besuch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Dienstleistungen (zum Beispiel Frisöre, Fußpflege, Kosmetik- und Tattoostudios etc.)

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit Terminbuchung und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen zulässig. Für Kunden und Begleitpersonal besteht FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal ist eine medizinische Maske ausreichend. Ein negativer Test ist nicht mehr notwendig.

Gastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung ist bis 22 Uhr gestattet. Sofern ausschließlich Personen eines Hausstandes an einem Tisch sitzen, ist kein Test erforderlich. Sofern Personen mehrerer Hausstände an einem Tisch versammelt sind, muss ein Test vorgewiesen werden. Ansonsten ist für den Gastronomiebetrieb die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken im Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr wieder erlaubt.

Kindertageseinrichtungen

Die Einrichtungen können wieder öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann - insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Soweit und solange das aktive Musizieren das Tragen einer Maske zulässt, gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.

Kino / Theater 

Die Öffnung ist wieder möglich unter Vorlage eines Testnachweises der Besucherinnen und Besucher. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen sind bis zu 250 Gäste zulässig. Es gilt auch hier FFP2-Maskenpflicht.

Laien- und Amateurensembles

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles sind wieder erlaubt. Ein Testnachweis ist erforderlich.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt.

Freibäder 

Freibäder können öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen Termin vereinbaren sowie einen Test vorlegen.

Übernachtungen

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind für Übernachtungsgäste zudem gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

weitere Hinweise

Die ab Sonntag geltenden Regelungen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.

Grundsätzlich gilt es, für die unterschiedlichen Bereiche die jeweils gültigen Rahmen- und Hygieneschutzkonzepte zu beachten.

 

Definitionen 

Testpflicht:
​Als Testnachweis dient ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest (Schnelltest) oder PCR-Test. Auch ein Selbsttest wird anerkannt.Überall dort, wo ein Test verlangt wird, gilt dies nicht für Genesene und Geimpfte, sofern sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen.

Geimpfte:​
Personen, die vollständig mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangenen sind.

Genesene:​
Als genesen gelten Personen, deren durch einen PCR-Test bestätigte Corona-Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Sie können sich mit einem PCR-Test ihrer Erkrankung oder einem Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes ausweisen. Der Nachweis eines Antikörpertests wird als Beleg für eine durchgestandene Corona-Infektion indes nicht anerkannt. 

Bürgertest / Handlungsempfehlungen

Angesichts der Testnachweispflicht in vielen Bereichen wird auf das umfangreiche Testangebot im Landkreis Kronach hingewiesen. Dieses kann abgerufen werden unter https://www.landkreis-kronach.de/aktuelles/coronavirus/buergertest/ 

Die Handlungsempfehlungen und Hygienekonzepte können auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege abgerufen werden.

amtliche Bekanntmachung

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