Corona-Ampel springt im Landkreis Kronach auf Dunkelrot

31. Oktober 2020 : Der Landkreis Kronach hat den kritischen Corona-Warnwert von nunmehr 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Damit ist die Bayerische Corona-Ampel von Rot auf Dunkelrot gesprungen. Damit gelten für Sonntag, 1. November, weitere Einschränkungen, bevor dann am Montag, 2. November, die Maßnahmen für den von Bund und Ländern beschlossenen „Lockdown light“ inkrafttreten.

Noch vor Inkrafttreten der ab 2. November gültigen Maßnahmen für den von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen „Lockdown light“ hat der Landkreis Kronach mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 (101,9 - Quelle RKI) die Stufe Dunkelrot auf der Corona-Ampel erreicht. Daraus resultierend ergeben sich ab Sonntag (0 Uhr) zunächst zusätzlich zu den bereits bestehenden Einschränkungen folgende Maßnahmen: Die Sperrstunde in der Gastronomie wird von 22 auf 21 Uhr vorgezogen. Außerdem darf ab diesem Zeitpunkt an Tankstellen und sonstigen Verkaufsstellen kein Alkohol verkauft werden. Für folgende Veranstaltungen am morgigen Sonntag sind maximal 50 Personen zulässig: 

- Parteisitzungen
- Sportveranstaltungen (Zuschauer)
- Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind
kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen - Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten
- Kinovorstellungen

Nachstehend noch einmal ein Überblick über die geltenden Einschränkungen:

Private Feiern und Aufenthalt im öffentlichen Raum: 
Private Feiern (insbesondere Hochzeits- und Geburtstagsfeiern, Taufen oder ähnliche Feierlichkeiten), Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind auf die Angehörigen von zwei Haushalten oder auf höchstens 5 Personen beschränkt. Dies gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum.

Zur Erklärung:
Zwei Haushalte können durchaus auch aus mehr als fünf Personen bestehen, wenn beispielsweise ein Paar mit seinen vier Kindern auf ein weiteres Elternpaar mit seinen drei Kindern trifft. In diesem Fall könnten sich diese zwei, aus elf Personen bestehenden Haushalte ganz legitim treffen.

In Bezug auf die Grenze von fünf Personen können sich diese wiederum auf mehrere Haushalte erstrecken. Wenn sich beispielsweise fünf Single-Haushalte treffen, ist dies nicht zu beanstanden. Grundsätzlich gilt: Wenn sich mehr als zwei Haushalte treffen, ist die Maximal-Grenze von fünf Personen einzuhalten.

Maskenpflicht:
Sie gilt durchgängig und zu jedem Zeitpunkt – also auch auf dem Steh- oder Sitzplatz – für Besucher von sportlichen Veranstaltungen, Tagungen, Kongressen, Messen, Theatern, Konzerthäusern, Kinos sowie sonstigen Bühnen und kulturellen Einrichtungen.

Maskenpflicht besteht darüber hinaus auf Begegnungsflächen in allen öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten – wie zum Beispiel in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Sperrstunde in der Gastronomie:

Für den Betrieb von gastronomischen Einrichtungen gilt für die Zeit von 21 bis 6 Uhr eine Sperrstunde. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder nichtalkoholischen Getränken. Während dieser Zeit darf auch an Tankstellen oder sonstigen Verkaufsstellen kein Alkohol veräußert werden. 

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild. Wir arbeiten daran und bitten um Ihr Verständnis.