Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen

09. März 2021 : Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Kronach zu präventiven Zwecken – Allgemeinverfügung

In Oberfranken sind mittlerweile vermehrt Fälle der Vogelgrippe aufgetreten. Zum Schutz der Hausgeflügelbestände wurde deshalb vom Landratsamt Kronach eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (s.u.) erlassen.

Alle Tierhalter, die im Landkreis Kronach Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) halten, haben das Geflügel ab sofort aufzustallen. Die Aufstallung des Geflügels erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, bestimmte Auflagen sicherzustellen. So haben Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Kronach im Bestandregister nach der Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren im Landkreis Kronach haben nach der Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Die Behörde weist auch darauf hin, dass Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, im Landkreis Kronach verboten sind.

Wie mitgeteilt wurde, gelten die durch das Landratsamt Kronach am 1. Februar 2021 durch Allgemeinverfügung erlassenen Biosicherheitsmaßnahmen auch weiterhin.

Das Veterinäramt im Landratsamt Kronach weist nochmals auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Anzeige einer Geflügelhaltung hin: Alle Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, die bislang ihrer Pflicht zur Meldung noch nicht nachgekommen sind (auch Hobbyhalter), haben die Haltung unverzüglich beim Veterinäramt unter Angabe der erforderlichen Daten anzuzeigen (Name, Anschrift des Halters, Art und Anzahl des im Jahresdurchschnitt gehaltenen Geflügels, Nutzungsart und Standort der Tiere, Betriebsnummer).


Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Kronach zu präventiven Zwecken

Das Landratsamt Kronach erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne der Geflügelpest- Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) im Gebiet des Landkreises Kronach halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet

    1.1. in geschlossenen Ställen oder

    1.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträgegesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

  2. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Kronach haben im Bestandregister nach der Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren im Landkreis Kronach haben nach der Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

  3. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Kronach verboten.

  4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird hiermit angeordnet.

  5. Kosten werden nicht erhoben.

  6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 
Zur Beachtung:

Die vollständige und rechtsverbindliche Allgemeinverfügung samt Begründung und Hinweisen kann am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.