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Alles was Recht ist
Sehr geehrte Besucherin,
sehr geehrter Besucher unserer Internetseite,
Zunächst eine grundsätzliche Information:
Entsprechend der Doppelnatur des Landratsamts als Staats- und Kreisbehörde kann Kreisrecht sowohl der Landkreis als Gebietskörperschaft als auch das Staatl. Landratsamt setzen.
Als Selbstverwaltungskörperschaft kann der Landkreis gemäß Art. 17 LkrO zur Regelung seiner Angelegenheiten Satzungen erlassen. Dem Selbstverwaltungscharakter entsprechend ist das Satzungsrecht der Landkreise im eigenen Wirkungskreis im Grundsatz unbeschränkt. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten und Verordnungen kann der Landkreis jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erlassen. Insofern kann der Landkreis auch verpflichtet werden, Kreisrecht zu erlassen, während der Erlass von Kreisrecht im eigenen Wirkungskreis im eigenen Ermessen des Landkreises steht. Neben der Rechtssetzungskompetenz des Landkreises kann das Staatl. Landratsamt – im Gesetz als Kreisverwaltungsbehörde bezeichnet – ebenfalls Kreisrecht setzen. Der Erlass von Kreisrecht, zu dem die Kreisverwaltungsbehörde durch Gesetz ermächtigt ist, bedarf nicht der Beschlussfassung durch die Kreisorgane. Diese Verordnungen werden vom Landrat als Organ des Staates (Art. 37 Abs. 6 LkrO) unterzeichnet.
Zum Kreisrecht zählen somit die Rechtsnormen, die das Staatl. Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde oder der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft erlassen hat.
Obwohl keine Rechtsnorm, wurde die Geschäftsordnung des Kreistages aufgenommen, um die Kreisrechtssammlung zu einem vielseitigen Nachschlagewerk zu machen.
Kein Kreisrecht im eigentlichen Sinn ist das Recht der Zweckverbände, an denen der Landkreis als Mitglied beteiligt ist. Es ist jedoch Recht, das im Landkreis von Bedeutung ist. Es werden daher die Verbandssatzungen der Zweckverbände veröffentlicht, an denen der Landkreis beteiligt ist.
Veröffentlicht werden auch die im Landkreis geltenden Richtlinien für die Vergabe von Kreiszuschüssen, für die Sportlerehrung etc.
Bitte beachten Sie, dass
- sich der rechtsverbindliche Wortlaut der Rechtsvorschriften ausschließlich aus der Originalfassung, die im Amtsblatt des Landkreises Kronach veröffentlicht wird, ergibt
- Rechtsvorschriften, deren Ursprungsfassungen ein- oder mehrfach geändert wurden, in einer „Lesefassung“ zur Verfügung gestellt werden.
Wir sind bemüht, die folgenden Internetseiten aktuell zu halten und wollen die Suche für Sie möglichst einfach gestalten.
Auflistung nach dem ABC
A
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Abfallwirtschaft
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Abfallwirtschaft in Nordwest-Oberfranken (Zweckverband)
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B
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Bauschuttdeponie Kirchleus (Zweckverband)
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Berufsfachschule für Musik und Sing- und Musikschulwerk Oberfranken (Zweckverband)
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F
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Fernwasserversorgung Oberfranken (FWO)
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G
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Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Kronach
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J
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Anmerkung:
Das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) als Ausführungsgesetz des SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ersetzt, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Eine inhaltliche Änderung der Vorschriften ist nicht vorgenommen worden.
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Jugendmobil
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Jugendübernachtungshaus Mitwitz
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K
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Kreisheimatpflege im Landkreis Kronach
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L
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Landkreis-Behördennetz
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Landschaftsschutzgebiet "Degen"
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Landschaftsschutzgebiet "Frankenwald"
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Landschaftsschutzgebiet "Kreuzberg - Hohe Warte"
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Landschaftsschutzgebiet "Melm"
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Landschaftsschutzgebiet "Mitwitzer Wustungen"
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Landschaftsschutzgebiet "Rosenberg"
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Landschaftsschutzgebiet "Roter Bühl"
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Landschaftsschutzgebiet "Teuschnitz Au"
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R
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Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
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Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg (Zweckverband)
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S
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Schulen und Sportanlagen
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Schulzentrum Kronach (Zweckverband)
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Sparkasse Kulmbach-Kronach
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Sportbereich
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Sportlerehrungen
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T
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Tierkörperbeseitigung Nordbayern (Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Walsdorf)
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V
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Verdienstmedaille des Landkreises
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W
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Wappen des Landkreises Kronach
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