Bild Zuschussrichtlinien für Jugendarbeit
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Richtlinien zur Gewährung von Kreiszuschüssen
für die Jugendarbeit


Präambel

Der Landkreis Kronach stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse für die Jugendarbeit bereit.

Für die Prüfung der Anträge, deren Bewilligung, die Abrufung und Auszahlung der Mittel sowie für die Erstellung der Verwendungsnachweise ist der Kreisjugendring verantwortlich.

Alle Anträge sind zu den jeweiligen in den Richtlinien angegebenen Terminen beim Kreisjugendring einzureichen.



§ 1
Überfachliche Jugendleiterausbildung und Jugendbildungsmaßnahmen

Zweck der Förderung

Die Förderung von Mitarbeiter- und Jugendbildung soll alle im Kreisjugendring zusammen-
geschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen in die Lage versetzen eigene, außerschulische Bildungsveranstaltungen durchzuführen. Die Förderung soll jungen Menschen eine Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen.

Die Träger von Mitarbeiter- und Jugendbildungsmaßnahmen bemühen sich um eine Qualifizierung der Jugendarbeit, wobei sie durch den Kreisjugendring beraten werden.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bayerischen Jugendringes zur Durchführung gelangen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen.

Förderungsvoraussetzungen

Mitarbeiter- und Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn

> die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien entspricht;
> die TeilnehmerInnenzahl mindestens 8 beträgt;
> die TeilnehmerInnenzahl nicht mehr als 60 beträgt;
> je angefangenen 20 TeilnehmerInnen wenigstens 1 ReferentIn oder verantwortlicher
   MitarbeiterIn zur Verfügung steht.

Dauer der Maßnahmen

Zuwendungen können beantragt werden für

> 1-Tagesmaßnahmen (mindestens 6 Arbeitsstunden)
> Mehrtagesmaßnahmen, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage
> Seminarreihen, wovon innerhalb von 8 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden
   durchzuführen sind.

Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten sind:

> Fahrtkosten
> Verpflegungs- und Übernachtungskosten
> Raummieten
> Honorare und Referentenkosten
> notwendige Arbeits- und Sachkosten, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang
   mit der Maßnahme beim Träger entstehen.
> Organisationskosten

Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt 1,50 € pro Tag und TeilnehmerIn, bei Wochenendkursen 2,80 € pro TeilnehmerIn für Maßnahmen der Mitarbeiterbildung. Für Jugendbildungsmaßnahmen können bis zu 3,50 € pro Tag und TeilnehmerIn, bei Wochenendkursen 5,00 € pro TeilnehmerIn gewährt werden.

Verfahren

Voranträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu stellen.

Für örtliche Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Richtlinien.

Als Verwendungsnachweis sind Abdrucke der Anträge an den Bayerischen Jugendring einzureichen und zwar bis spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Lehrgänge.


§ 2
Projektarbeit - Besondere Maßnahmen

Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte und Aktivitäten ermöglichen, um sowohl projekt- als auch zielgruppenorientiert besondere Formen der Jugendarbeit aufzugreifen und zu erproben.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

> Längerfristige, aber zeitlich begrenzte Aktivitäten zur inhaltlichen und methodischen
   Weiterentwicklung der Jugendarbeit.
> Maßnahmen, die es ermöglichen neue Zielgruppen anzusprechen.
> Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschusst
   werden können.
> Jugendtreffen mit qualifiziertem Programm.
> Veranstaltungen mit Modellcharakter.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sowie freie Träger der Jugendarbeit.

Förderungsvoraussetzungen

Projekte können gefördert werden, wenn

> die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien entspricht;
> den Projekten eine entsprechende Konzeption zugrunde liegt;
   die muß mindestens enthalten:
   * Begründung
   * Formen der Beteiligung junger Menschen
   * Inhaltliche und methodische Auseinandersetzung
   * Dauer und zeitlicher Ablauf des Projekts
   * Fachliche Begleitung / Leitung des Projekts
> Jugendtreffen auf Kreisebene, wenn die MindestteilnehmerInnenzahl 30 Personen
   beträgt.

Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten sind:

> Honorare
> Fahrtkosten
> Mieten
> Unterkunft und Verpflegung
> Arbeitsmaterialien/Druckkosten
> Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen
   (z. B. Versicherungen)
> Vorbereitungs- und Dokumentationskosten

Höhe der Förderung
Der Zuschuss wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen, wobei der Inhalt der Veranstaltung und die Erforderlichkeit der Ausgaben zu berücksichtigen sind.

Verfahren

Die Veranstaltungen sind spätestens acht Wochen vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

Für örtliche Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Richtlinien.

Der Vorstand des Kreisjugendringes entscheidet über die Anträge im Einzelfall.
Der/die AntragsstellerIn erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die Förderungssumme enthalten ist.

Nach Vorlage des Verwendungsnachweises kommt der Zuschuss aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung.

Als Verwendungsnachweis müssen bis spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

> Ausführlicher Bericht über die Maßnahme, aus dem das genaue Programm, der
   Teilnehmerkreis und die Art der Durchführung ersichtlich ist;
> kostenmäßige Abrechnung


§ 3
Studienreisen

Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Durchführung von Reisen mit thematischem Schwerpunkt ermöglichen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fahrten mit überwiegend thematischer Ausrichtung, z. B.:

> Auseinandersetzung mit der Vergangenheit
> ökologische, kulturelle Inhalte etc.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen.

Förderungsvoraussetzungen

Fahrten können gefördert werden, wenn:

> zwischen thematischer Ausrichtung der Fahrt und der Programmgestaltung ein
   eindeutiger Bezug zu erkennen ist;
> die Fahrt mindestens zwei volle Tage dauert, wobei An- und Abreise als ein Tag
   gezählt werden.

Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten sind:

> Honorare
> Verpflegung und Unterkunft
> Fahrtkosten
> Eintrittsgelder
> Arbeitsmaterialien
> Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Studienreise stehen.

Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt 3,80 € pro Tag und TeilnehmerIn

Verfahren

Die Voranträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.

Für örtliche Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Richtlinien.

Der Abrufantrag muss mittels Formblatt zusammen mit dem Verwendungsnachweis spätestens sechs Wochen nach Durchführung der Studienreise vorliegen.

Als Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen vorzulegen:

> Durchführungsbericht, aus dem die inhaltliche Umsetzung der Thematik ersichtlich ist.
> Teilnehmerliste (Vordruck, Name, Anschrift, Alter, Unterschrift)


§ 4
Internationale Jugendbegegnungen

Zweck der Förderung

Die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sollen in die Lage versetzt werden, Aktivitäten im Bereich der internationalen Jugendbegegnung durchführen zu können.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können:

> Jugendbegegnungen zwischen Gruppen des Landkreises mit ausländischen
   Jugendgruppen im In- und Ausland;
> Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich auf Einladung zuschussberechtigter
   Organisationen im Landkreis aufhalten, wenn der Begegnungscharakter gewahrt bleibt.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen.

Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

> Die Veranstaltung dauert mindestens 5 Tage - zuzüglich der Reisetage;
> die Partnergruppen stehen hinsichtlich der TeilnehmerInnen in einem ausgewogenen
   Zahlenverhältnis zueinander;
> daß die TeilnehmerInnen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind;
> der Veranstaltung liegt ein vereinbartes Programm zugrunde, das Begegnungen
   zwischen den Jugendgruppen ermöglicht;
> die TeilnehmerInnenzahl soll 15 Personen nicht unterschreiten;

Umfang der Förderung

Für Jugendbegegnungen im Ausland beträgt der Zuschuss bei Unterbringung in Familien auf der Basis der Gegenseitigkeit 3,80 € pro Tag und TeilnehmerIn, jedoch höchstens 1.030 € je Maßnahme. Erfolgt eine kostenpflichtige Unterbringung, erhöht sich der Tagessatz auf 6,40 €. An- und Abreisetag werden als ein Tag gezählt.

Bei Jugendbegegnungen im Bundesgebiet mit Familienunterbringung verringern sich die vorgenannten Tagessätze auf die Hälfte, bei gleichbleibender Höchstgrenze.

Verfahren

Voranträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.

Für örtliche Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Richtlinien.

Als Verwendungsnachweis sind bis spätestens sechs Wochen nach Durchführung der Maßnahme folgende Unterlagen vorzulegen:

> Tatsächliches Programm
> Teilnehmerliste (Name, Anschrift, Alter, Unterschrift)
> Zahlenmäßiger Nachweis über Einnahmen und Ausgaben.


§ 5
Anschaffungen für die laufende Arbeit

Zweck der Förderung

Die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sollen geeignete Geräte/Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.

Gegenstand der Förderung

Anschaffungen für die laufende Arbeit im Sinne dieser Bestimmung sind u. a.
> technische Hilfsmittel,
> audiovisuelle Medien,
> Zelte etc.

Nicht gefördert werden:
> Organisationsmittel
> Bürobedarf
> Verbrauchsmaterial und ähnliches

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen.

Förderungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muß schriftlich zusichern, daß die Materialien in seinen Besitz übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit benutzt werden.

Weiterhin muss er sein Einverständnis damit erklären, den Zuschuss anteilig zurückzuzahlen, falls die beschafften Gegenstände innerhalb von 5 Jahren einem anderen Zweck als der Jugenarbeit zugeführt werden.

Nicht gefördert werden Geräte/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen.

Umfang der Förderung

Der Zuschuss beträgt bis zu 40% der anfallenden Kosten. Die zuschussfähigen Gesamtkosten sind auf 2.050 € pro Antragsteller und Jahr begrenzt.

Verfahren

Der Vorantrag ist mittels Formblatt bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.

Für Anschaffungen von Jugendgruppen, die nicht auf Kreisebene tätig sind, gelten analog die Bestimmungen über örtliche Maßnahmen des § 9 dieser Richtlinien.

Als Verwendungsnachweis sind bis spätestens 8 Wochen nach Anschaffung der jeweiligen Gerätschaften folgende Unterlagen vorzulegen:

> Formblatt
> Rechnungen


§ 6
Freizeiten, Lager und Fahrten

Zweck der Förderung

Freizeiten, Lager und Fahrten sollen TeilnehmerInnen ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen.

Förderungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen zur Förderung müssen vorliegen:

> Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien
   entsprechen.
> Die Maßnahmen müssen mindestens zwei volle Tage dauern, wobei An- und Abreise
   als ein Tag zu rechnen sind.
> Die TeilnehmerInnen dürfen nicht älter als 26 Jahre sein.
> Die Anzahl der TeilnehmerInnen darf 5 zuzüglich einem verantwortlichen Gruppenleiter
   nicht unterschreiten.

Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten sind:

> Fahrtkosten
> Verpflegung und Übernachtung
> Mieten
> Honorare
> Arbeits- und Hilfsmittel
> Organisationskosten

Die Höhe der Förderung beträgt 2,60 € pro Tag und TeilnehmerIn. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten.

Verfahren

Die Voranträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen. Sie müssen enthalten:

> Name und Anschrift des Antragsstellers
> Fahrtenziel
> Voraussichtliche Teilnehmerzahl
> Name der Leiterin/des Leiters
> Dauer der Maßnahme
> Geplantes Programm

Für örtliche Maßnahmen gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Richtlinien.

Als Verwendungsnachweis sind bis spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Maßnahme folgende Unterlagen sind vorzulegen:

> Teilnehmerliste (Name, Anschrift, Alter, Unterschrift)
> Kurzer Durchführungsbericht
> Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben


§ 7
Förderung zentraler Leitungsaufgaben von Jugendverbänden

Zweck der Förderung

Die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des Verbandes sowie Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendverbände.

Förderungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis von kreisweiten Aktivitäten und einer entsprechenden Struktur zu erbringen. Dieser Nachweis ist durch das Vorlegen folgender Voraussetzungen erfüllt:

> Vertretungsrecht im Kreisjugendring Kronach (Vollversammlung)
> Vorliegen kreisweiter Aktivitäten, z. B.  Gremientagungen,  Rundschreiben, Info-Dienst,
   Jahresprogramm etc.

Umfang der Förderung

Förderungsfähig sind alle Kosten, die bei der Wahrnehmung landkreisweiter Leitungsaufgaben entstehen. Dies sind insbesondere:

> Raummieten
> Telefongebühren
> Mietnebenkosten
> Porto
> Büromaterial
> Personalkosten
> Fahrtkosten
> Durchführung entsprechender Konferenzen
> Grundausstattung mit Bürogeräten (einschließlich der damit verbundenen Wartungs-
   und Modernisierungskosten)

Mittel für zentrale Leitungsaufgaben dürfen nicht für Mitarbeiterbildungen und Bildungsmaßnahmen verwendet werden für die eigene Förderungen vorgesehen sind.
Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach folgenden Kriterien:

> Sockelbetrag (Zahl der Antragsteller) 40%
> Zahl der Gremien oder Gemeindeteile in denen die Verbände mit Jugendgruppen
   vertreten sind 30%
> Vertretung im Kreisjugendring (Delegiertenschlüssel) 30%

Die geldmäßige Bewertung der vorstehenden Kriterien richtet sich nach den für zentrale Leitungsaufgaben vorgesehenen Haushaltsmitteln und wird vom Kreisjugendring jährlich nach Prozentwerten verteilt.

Die Förderung erfolgt nur bis zur Höhe des tatsächlichen Fehlbetrages.

Verfahren

Antragstellung

Die Anträge müssen bis spätestens 31. März für das laufende Jahr beim Kreisjugendring auf den dafür vorgesehenen Formblättern eingereicht werden.

Bewilligung

Der Jugendverband erhält nach Prüfung der Förderungsvoraussetzung und nach Beschlussfassung über die Höhe der Förderung durch den Kreisjugendringvorstand einen Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bis Mitte des laufenden Jahres.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis (Formblatt) und ein kurzer Sachbericht sind bis zum 31. März des laufenden Jahres beim Kreisjugendring Kronach einzureichen und gelten gleichzeitig als erneute Antragstellung.

Prüfungsrecht

Eine Belegprüfung behält sich der Kreisjugendring ausdrücklich vor. Die Belege sind vier Jahre nach Abschluß des Rechnungsjahres aufzubewahren. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.


§ 8
Förderung der Leitungsaufgaben von Jugendgemeinschaften,
die dem Kreisjugendring angeschlossen sind

In Anlehnung an die unter § 7 beschriebenen Richtlinien werden Zuschüsse für Leitungsaufgaben der im Kreisjugendring Kronach zusammengeschlossenen Jugendgemeinschaften gewährt. Eine Förderung ist nur möglich, wenn Aktivitäten auf Landkreisebene nachgewiesen werden.

Als Höchstgrenze werden 76,00 € je Haushaltsjahr festgesetzt, die Förderung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe des tatsächlichen Fehlbetrages.


§ 9
Überörtliche und örtliche Maßnahmen

Eine Maßnahme ist dann als überörtlich zu bezeichnen, wenn sie von vornherein für Teilnehmer aus mehreren kreisangehörigen Gemeinden bestimmt ist und dies durch eine geeignete Ausschreibung deutlich erkennbar ist.
Erfüllt eine Maßnahme diese Bedingungen nicht, dann handelt es sich um eine örtliche Maßnahme, über deren Förderung die Gemeinde zu befinden hat.


§ 10
Bewilligung der Zuschüsse

Der Vorstand des Kreisjugendringes Kronach prüft rechtzeitig alle eingegangenen Anträge und entscheidet über sie. Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die Förderungssumme mitgeteilt wird.

Nach Prüfung der Verwendungsnachweise kommt der Zuschuss aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der vom Landkreis bereitgestellten Haushaltsmittel. Sie erfolgt auf das von der Jugendorganisation angegebene Konto.

Dieses Verfahren findet allgemein Anwendung, falls nicht in den einzelnen Paragraphen dazu andere Angaben gemacht sind.


§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden am 13.12.1993 vom Kreistag des Landkreises beschlossen und zuletzt am 24.07.2000 geändert.